Beim Renovieren Steuern sparen

Lohn- und Fahrtkosten für Handwerker sind bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro pro Haushalt absetzbar

Privathaushalte können den Fiskus bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro pro Jahr an Handwerkskosten beteiligen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35 a Absatz 2 Einkommensteuergesetz handelt. Die Voraussetzung hierfür hat das Bundesfinanzministerium in einem Rundschreiben vom 1. November 2004 (Aktenzeichen IV C 8 — S 2296 b — 16/04) klargestellt.

Danach sind förderfähig alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können, d.h. von Privatpersonen erbracht werden können. Hierzu zählen u.a. die Reinigung der Wohnung, die Pflege von Angehörigen, Gartenpflegearbeiten und handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, sofern es sich dabei um Schönheitsreparaturen handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Namentlich erwähnt wird hierbei das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, das Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und —rohren und die Beseitigung kleinerer Schäden, wie etwa Auswechseln einzelner Fliesen, etc. Nicht erfasst sind ausdrücklich handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden können. Hierzu zählen z. B. Reparaturen und Wartungen von Heizungsanlagen, Arbeiten im Sanitärbereich sowie Schornsteinfeger- und Dacharbeiten, etc.

Eine weitere wesentliche Voraussetzung ist, das der Steuerpflichtige Auftraggeber der Leistung ist. Zusätzlich hat er die Aufwendung durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto des Erbringers durch einen Beleg nachzuweisen.

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