Beitragsrechtliche Auswirkungen der Umstellung von Einmalzahlungen auf monatliche Zahlungen
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben entschieden, dass Einmalzahlungen durch die Umstellung auf eine anteilige monatliche Zahlung ihren Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verlieren und daher dem laufenden Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben entschieden, dass Einmalzahlungen durch die Umstellung auf eine anteilige monatliche Zahlung ihren Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verlieren und daher dem laufenden Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.
Soweit aus diesen monatlichen Zahlungen Beiträge zur Direktversicherung gezahlt werden, kann § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ArEV keine Anwendung mehr finden. Die Beiträge sind demnach grundsätzlich dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.