Beschäftigungsbeendigung ohne Sperrzeit erleichtert

Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages tritt regelmäßig keine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeldmehr ein, wenn im Vertrag bestimmte Kriterien eingehalten werden.

Die Bundesagentur für Arbeithat ihre Verwaltungspraxis zur Sperrzeit (§ 144 SGB III) mit der anliegenden Durchführungsanweisung geändert. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages anstelle einer beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung tritt regelmäßig keine Sperrzeit mehr ein, wenn die Abfindung zwischen 0,25 bis 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr beträgt. Die BA folgt damit erfreulicherweise weitgehend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Mit diesen Änderungen zum Sperrzeitrecht bei Abfindungen vollzieht die BA beim Arbeitslosengeld auch für Aufhebungsverträge die Erleichterungen nach, die der Gesetzgeber arbeitsrechtlich für Kündigungen durch § 1a Kündigungsschutzgesetz eingeführt hat. Die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses wird damit für den Arbeitgeber auch hinsichtlich der sozialrechtlichen Folgen einfacher und kalkulierbarer.

Ein Sperrzeit ausschließender wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages bzw. für eineArbeitnehmerkündigung liegt nach den Durchführungsanweisungen (S. 31 f., download für Mitglieder) vor, wenn:

  • der Arbeitgeber die Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat,
  • die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche Gründe gestützt würde,
  • das Beschäftigungsverhältnis nicht früher endet als es bei fristgerechter Arbeitgeberkündigung geendet hätte
und
  • eine Abfindung zwischen 0,25 bis 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird. Auf die Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung kommt es dann nicht mehr an.
oder
  • die Abfindung zwar nicht zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten liegt, jedoch die drohende Arbeitgeberkündigung sozial gerechtfertigt gewesen wäre und der Arbeitnehmer ohne Aufhebungsvertrag entweder gar keine oder eine um mindestens 10 Prozent niedrigere Abfindung erhalten hätte.
oder
  • der Arbeitslose durch die Vermeidung der Arbeitgeberkündigung objektive Nachteile für sein berufliches Fortkommen verhindert hat.

Der Wortlaut der Durchführungsanweisungen spricht derzeit unseres Erachtens zu Unrecht von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (statt Arbeitsverhältnisses) als entscheidendem Zeitpunkt, der durch Aufhebungsvertrag bzw. Arbeitnehmerkündigung nicht vorverlegt werden darf. Damitkönnte eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte unbezahlte Freistellung Sperrzeit auslösend sein, weil mit Beginn der einvernehmlich unwiderruflichen Freistellung das Beschäftigungsverhältnis vor der einzuhaltenden Kündigungsfrist endet. Die BA hat jedoch zugesagt, dann keine Sperrzeit festzustellen, wenn bei Freistellung des Arbeitnehmers das Arbeitsentgelt bis zum Ende des Arbeitsvertrages tatsächlich gezahlt wird. Die Durchführungsanweisungen werden entsprechend ergänzt.

Unverändert gilt bei einer Arbeitgeberkündigung mit Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr nach § 1a Kündigungsschutzgesetz, dass der Sachverhalt in der Regel nicht weiter ermittelt wird, so dass regelmäßig keine Sperrzeit eintritt. Sperrzeit unschädlich bleiben auch Arbeitgeberkündigungen, die mit einer aufgrund Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nach oben oder unten abweichenden Abfindung verbunden sind . In den aktuellen Durchführungsanweisungen ist diese Passage aufgrund eines Redaktionsversehens nicht mehr enthalten. Die BA hat zugesagt, dies klarzustellen.

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