Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 15./16. November 2005 zum gemeinsamen Beitragseinzugsverfahren

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben am 15./16. November 2005 eine Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs durchgeführt.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben am 15./16. November 2005 eine Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs durchgeführt. Das Besprechungsergebnis ist im Internet z.B. unter www.aok-business in der Rubrik Service / Besprechungsergebnisse 2005 erhältlich. Auf folgende Punkte möchten wir hinweisen:

1. Statusfeststellungsverfahren

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vertreten die Auffassung, dass eine angekündigte Betriebsprüfung bei einer nachfolgenden Anmeldung eines Ehegatten / Lebenspartners oder geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters keine Sperrwirkung für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB IV entfaltet

2. Studienaufnahme während einer Teilzeitbeschäftigung

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vertreten die Auffassung, dass für einen Arbeitnehmer, der eine mehr als geringfügige und damit versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden ausübt und ein Studium aufnimmt, mit Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eintritt und in der Rentenversicherung die Versicherungspflicht fortbesteht

3. Absolventen von Bachelor- oder Masterstudiengängen während der Abschlussarbeit

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vertreten die Auffassung, dass Absolventen von Bachelor- oder Masterstudiengängen im Rahmen der Abschlussarbeit wie Diplomanden zu behandeln sind, d.h. sofern sie während ihrer Abschlussarbeit im Betrieb keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören sie nicht zu den abhängig Beschäftigten, und es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung

4. Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nach Entgeltumwandlung

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vertreten die Auffassung, dass eine Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersvorsorge auch dann möglich ist, wenn durch die Entgeltumwandlung die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV unterschritten wird. Wird also von einem Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze Arbeitsentgelt umgewandelt und sinkt das Arbeitsentgelt dadurch gemäß § 115 SGB IV, § 2 Absatz 2 Nr. 5 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) unter die Geringfügigkeitsgrenze, liegt eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung vor.

5. Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung: Elterneigenschaft bei Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern

Da im Zusammenhang mit dem Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung gemäß § 55 Absatz 3 SGB XI in der Praxis Probleme bei der Beurteilung der Elterneigenschaft bei Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern auftreten, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger klargestellt, dass es darauf ankommt, ob die "Familienbande" zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem aufgrund des Alters des Kindes eine Familienversicherung hätte begründet werden können.

6. Aktualisierung der Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge.

Die Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 29. Oktober 2004 wurden redaktionell überarbeitet. Die aktualisierte Fassung gilt vom 1. Januar 2006 an.

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