BGH verunsichert das Lastschriftverfahren im Insolvenzverfahren des Schuldners

Der BGH räumt dem Insolvenzverwalter qua Entscheidung vom November 2004 die Befugnis ein, bereits durch Einzug vom Konto des Schuldners durchgeführte Zahlungen im Falle der Insolvenz des Schuldners durch Nichterteilung (Widerruf) der Genehmigung im Lastschriftverfahren trotz vorliegender Einzugsermächtigung zurückzuholen.

Während ein nicht insolventer Schuldner diese Befugnis nur dann hat, wenn die Forderung eingezogen wurde, aber strittig ist, hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich das Recht, so der BGH, die Genehmigung nicht zu erteilen bzw. zu widerrufen. Dieses Recht wird mit seiner Pflicht begründet, die Insolvenzmasse zu stärken. In der Regel wird aufgrund des Verrechnungsvorbehalts der Banken eher aber die Gläubigerbank begünstigt, die aufgrund ihrer Klauseln den plötzlichen Reichtum verrechnen kann. Die Bank des Schuldners ist weniger glücklich, denn ihr Kreditrahmen wird gegenüber einem insolventen Schuldners durch diese Handlung des Insolvenzverwalters zwangsweise erweitert. Völlig in die Röhre sieht aber der Gläubiger, der davon ausgehen konnte, dass die Forderung sicher eingetrieben ist.

Was ist zu tun ?

1. Einzugsermächtigung oder Abbuchungsauftrag

Das Entscheidende an der BGH-Entscheidung ist, dass im Einzugs-Ermächtigungsverfahren der Schuldner die Möglichkeit hat, jede Forderung zu überprüfen und er jede Lastschrift, die aufgrund der Einzugsermächtigung erfolgte, genehmigen muss. Die Genehmigung wird dadurch ersetzt, dass ein nicht-erfolgter „Widerruf“ als Zustimmung gilt. Anders ist es im Abbuchungsauftragsverfahren. Hier hat der Schuldner den Auftrag erteilt, Forderungen des begünstigten Gläubigers zu Lasten seines Kontos abzubuchen, d. h. er hat die Genehmigung der technisch vom Gläubiger veranlassten Lastschriften mit dem Auftrag bereits erteilt. Damit fällt grundsätzlich die Problematik der Genehmigung weg. Der Insolvenzverwalter hat auch nicht die Möglichkeit, einmal verbuchte Lastschriften zurückzurufen.

Der Rat des ZGV war daher bisher schon immer, im Lastschriftverfahren das Abbuchungsauftragsverfahren zu nutzen und nicht das Verfahren der Einzugsermächtigung.

2. Schriftliche Genehmigung der Einzüge

Entscheidend ist die aufgrund des Bankenverfahrens dem Schuldner eingeräumte Sechs-Wochen-Frist zur Erteilung der Genehmigung. Zu denken ist daher daran, eine ausdrückliche Genehmigung einer jeden Lastschrift einzuholen. Dies bedeutet aber einen erheblichen Verwaltungsaufwand; nach erteilter Genehmigung aber Rechtssicherheit.

3. Durch AGB fingierte Genehmigung

Zu überlegen ist also an ein anders ausgestaltetes Genehmigungsverfahren. Hierüber sollte individuell nachgedacht werden. Dieses Verfahren sollte nach Ansicht des ZGV mit dem jeweiligen ZR-Verfahren und den dort vereinbarten Informationen über die Salden, die sog. Abbuchungsanzeigen und konkrete Informationen über die abgebuchten Beträge verknüpft werden. Hierdurch kann ein Informationsfluss mit jeweiligen Rückmeldungen des Schuldners aufgebaut werden, der eher dazu führen sollte, das damit verbundene fingierte Genehmigungen rechtlich zulässig sind.

4. Kurze Widerrufsfrist in AGB

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Widerrufsfrist des Schuldners gegenüber den Widerrufsfristen, die das Bankenabkommen (6 Wochen) vorsieht, zu verkürzen. Dies ist jedoch auch AGB-rechtlich höchst zweifelhaft. Hierin kann eine überraschende oder zumindest unangemessene Klausel gesehen werden. Auch diese Frage sollte individuell von jedem Zentralregulierer in Zusammenhang mit den jeweiligen Modalitäten des Zentralregulierungsablaufs überlegt werden. Der ZGV bietet hierzu seine Unterstützung an.

5. Banken denken nach

Nicht unerwähnt sollte bleiben,dass die Banken im eigenen Interesse über eine Verkürzung der Rechnungsabschlussperioden nachdenken. Das heißt konkret, die Möglichkeiten, die das Bankenabkommen dem Schuldner einräumt, auszuhebeln.

6. Überweisungsverfahren

Die allerletzte und auch vermutlich am wenigsten praktikable Lösung liegt darin, wieder zurückzugehen zum jeweiligen Überweisungsverfahren. Ein einmal gegenüber der Bank erteilter und ausgeführter Überweisungsauftrag ist seitens des Schuldners nicht rückrufbar. Diese Alternative dürfte sich aber infolge der längeren Laufzeiten und der schuldnertypischen Neigung, Zahlungen zu verzögern, verbieten.

Für weitere Fragen und zur Diskussion individueller Lösungen nehmen Sie bitte Kontakt auf mit

Dr. Günther Schulte

Tel.: 02222 / 649942, E-Mail: g.schulte@zgv-online.de

Jan Schmüser

Tel.: 02222 / 649941, E-Mail: j.schmueser@zgv-online.de

Rouben Halajian

Tel.: 030 / 590099662, E-Mail: r.halajian@zgv-online.de

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