BSG-Urteil: Erstattung von Arbeitslosengeld (§ 147a SGB III)

Bei einvernehmlicher Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer ab 55 Jahren an Stelle einer Arbeitnehmerkündigung ist der Arbeitgeber bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch dann zur Erstattung des Arbeitslosengelds verpflichtet, wenn auf Grund der Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem der Arbeitnehmer selbst hätte kündigen können

Bei einvernehmlicher Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer ab 55 Jahren an Stelle einer Arbeitnehmerkündigung ist der Arbeitgeber bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch dann zur Erstattung des Arbeitslosengelds verpflichtet, wenn auf Grund der Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem der Arbeitnehmer selbst hätte kündigen können (Urteil des BSG vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 32/04 R -). Damit wird der Ausnahmetatbestand der Eigenkündigung des Arbeitnehmers (§ 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III) weiterhin äußerst restriktiv ausgelegt.

Sachverhalt:Die 1941 geborene, an Krebs erkrankte Arbeitnehmerin E. mit einem Grad der Behinderung von 70 bemühte sich um eine Arbeitsstelle im Landkreis Lüchow-Dannenberg, nachdem ihr Ehemann 1996 dort hingezogen war. Im Juni 1999 richtete sie ein Schreiben an ihren Arbeitgeber mit dem Inhalt: "Sehr geehrter Herr N., da ich von Berlin nach Westdeutschland ziehe, bitte ich um Auflösung meines Beschäftigungsverhältnisses zum 1. September 1999." Das Antwortschreiben des Arbeitgebers lautete: " Sehr geehrte Frau E., wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens. Mit der Auflösung des Vertragsverhältnisses sind wir einverstanden. Sie scheiden somit mit Ablauf des 31.08.1999 aus unseren Diensten aus". Die Arbeitnehmerin erhielt keine Abfindung oder ähnliche Leistung. Nachdem Frau E. Arbeitslosengeld bezogen hatte, verlangte die Bundesanstalt (heute Bundesagentur) für Arbeit vom Arbeitgeber auf der Grundlage von § 147a SGB III die Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von fast 44.000 DM. Das BSG bestätigt in dem anliegenden Urteil, dass eine erweiternde Auslegung des Ausnahmetatbestands der Eigenkündigung des Arbeitnehmers, wonach keine Erstattung fällig wird, wenn der Arbeitnehmer ohne Abfindung durch eigene Kündigung ausscheidet (§ 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III), nicht in Betracht kommt, da vorliegend jedenfalls die von der Arbeitnehmerin einzuhaltende Kündigungsfrist durch die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber verkürzt worden sei. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist durch die Arbeitnehmerin hätte sie erst zum 31. Dezember 1999 das Arbeitsverhältnis beenden können. Das BSG betont, dass jeder ursächliche Beitrag des Arbeitgebers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Ausnahmetatbestand der Eigenkündigung ausschließe.

Bewertung:Wenn der Arbeitgeber eine Erstattung des Arbeitslosengelds bei freiwilligem Ausscheiden eines älteren Arbeitnehmers vermeiden will, sollte er auf jede Mitwirkungshandlung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verzichten. Abzuraten ist auch von einem Aufhebungsvertrag zum selben Zeitpunkt, zu dem eine Arbeitnehmerkündigung wirksam geworden wäre. Das BSG betont gerade im vorliegenden Urteil erneut, dass es auf die äußere Form der Beendigung abstellt, wenn es um die Frage des Ausnahmetatbestands Eigenkündigung geht.

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