Bundesagentur nimmt Stellung zur Altersteilzeit

Von der Bundesagentur für Arbeit hat die BDA folgende Auskünfte zur Altersteilzeit bekommen

Von der Bundesagentur für Arbeit hat die BDA folgende Auskünfte zur Altersteilzeit bekommen:

1) Klarstellung der Durchführungsanweisungen durch die Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Durchführungsanweisungen zum Altersteilzeitgesetz (ATG) zum Oktober 2005 überarbeitet. Die neuen Erläuterungen zur Erhöhung der Arbeitszeit im Blockmodell (vgl. DA zu § 2 Abs. 18, S. 12) haben teilweise zu Irritationen geführt. Auf Nachfrage der BDA hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Durchführungsanweisungen weiter erläutert. Eine arbeitsrechtliche (z.B. tarifliche) Erhöhung der Arbeitszeit sei danach generell nicht zu berücksichtigen. Gleichwohl bleibe es den Arbeitsvertragsparteien überlassen, innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens die Arbeitszeit unterschiedlich zu verteilen. Der Arbeitgeber könne daher auch Arbeitnehmer in der Altersteilzeit, für die eine rechtliche Erhöhung der verminderten Arbeitszeit nicht möglich ist, in der Arbeitsphase tatsächlich mit einer höheren Arbeitszeit als der vereinbarten beschäftigen, wenn bis zum Ende der Arbeitsphase ein entsprechender Zeitausgleich erfolgt.

Die Höhe der Vergütung hänge allein von der Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Regelung ab. Eine Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit sei hierzu nicht möglich.

2) Wiederbesetzung durch Alg II-Bezieher

Auch die Beschäftigung eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der Arbeitslosengeld II bezieht, kommt als eine förderfähige Wiederbesetzung im Rahmen der Altersteilzeit in Betracht (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ATG), so dass ein Anspruch auf Erstattung des gesetzlichen Aufstockungsbetrages und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bestehen kann.

Ein Erstattungsanspruch setzt bei einem Bezieher von Arbeitslosengeld II nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ATG zunächst voraus, dass der zuständige Träger der Grundsicherung gemäß SGB II die Übernahme der Erstattungskosten zusagt.

Erst nach dieser Kostenzusage entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit - wie bei sonstigen Wiederbesetzungsfällen - auf Antrag des Arbeitgebers, ob die Erstattungsvoraussetzungen nach dem ATG vorliegen.

Das Verwaltungsverfahren bei einer Wiederbesetzung durch einen Bezieher von Arbeitslosengeld II unterscheidet sich demnach von dem der übrigen Wiederbesetzungsfälle durch die zuvor beim Träger der Grundsicherung zu beantragende Kostenzusage. Die BDA hat sich bei der Bundesagentur für Arbeit für eine Erleichterung dieses zweistufigen Verfahrens eingesetzt. Es liegt im Interesse aller Beteiligten, wenn auch in diesen Fällen das Erstattungsverfahren möglichst unbürokratisch erfolgen kann.

Die Bundesagentur für Arbeit hat keine Bedenken, wenn die Arbeitsagenturen - bevor der Arbeitgeber den Anerkennungs- bzw. Erstattungsantrag stellt - für die Arbeitgeber die Kostenzusage nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AtG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II verwaltungsintern einholen. Die Agentur für Arbeit wäre in dieser Frage Ansprechpartner des Arbeitgebers, sie würde die Anfrage zur Erteilung einer Kostenzusage an den Träger der Grundsicherung weiterleiten. Der Arbeitgeber müsse aber auch in diesem Fall sicherstellen, dass die Einschaltung der Agentur für Arbeit so rechtzeitig erfolgt, dass der Träger der Grundsicherung die Voraussetzungen der Kostenzusage (in aller Regel noch vor der Einstellung des Alg II-Beziehers) prüfen kann.

Die BA werde im Rahmen der nächsten Handlungsempfehlung auf die Möglichkeit zur Einholung der Kostenzusage durch die Arbeitsagentur hinweisen. Termin für die Veröffentlichung sei voraussichtlich der 20.12.2005.

Wir weisen nochmals darauf hin, dass in der Praxis zu beachten ist, dass die Erstattungsleistungen an den Arbeitgeber im Ermessen des Trägers der Grundsicherung stehen. Daher ist auch bei einem demnächst vereinfachten Verwaltungsverfahren zu empfehlen, die Wiederbesetzung erst nach Erteilung der Kostenzusage durch den Träger der Grundsicherung vorzunehmen.

Seite drucken

Zurück zur Übersicht
Weitere Artikel