Entschädigungsanspruch bei einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung — unmittelbare Anwendung der Rahmenrichtlinie 2000/78/EG

UrteilArbG vom 13. Juli 2005 — 86 Ca 24618/04

Auszug aus den Leitsätzen

1. Eine Bewerberin, die bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wegen einer Behinderung benachteiligt worden ist, kann sich gegenüber diesem unmittelbar auf die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmes für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 berufen.

[...]

4. Die Rechtsfolgen einer Diskriminierung wegen einer Behinderung bei Begründung des Arbeitsverhältnisses richten sich nach den vom deutschen Gesetzgeber in den §§ 611a BGB, 81 Abs. 2 SGB IX aufgestellten allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

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