Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB III, des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und anderer Gesetze — Vorläufige Bewertung

Das Kabinett der Bundesregierung hat am 27. April 2005 den Gesetzentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze, darunter das Teilzeit- und Befristungsgesetz, beschlossen.

Das Kabinett der Bundesregierung hat am 27. April 2005 den Gesetzentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze, darunter das Teilzeit- und Befristungsgesetz, beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf soll im Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung - vor allem die Dauer verschiedener befristeter Förderinstrumente um zwei Jahre verlängert werden, u. a. auch die Befreiung der Arbeitgeber von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung neu eingestellter Arbeitnehmer ab 55 Jahren. Ebenfalls um zwei Jahre verlängert werden soll aber auch die sog. 428er-Regelung, nach der Arbeitslose ab 58 Jahren Arbeitslosengeld beziehen können, ohne der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen zu müssen. Bei der Förderung von Arbeitslosen in Selbständigkeit mit Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss ("Ich-AG") werden die Überprüfungsbefugnisse der Agenturen für Arbeit zur Tragfähigkeit der Existenzgründung erweitert.

Im Teilzeit- und Befristungsgesetz soll die Möglichkeit zur befristeten Einstellung von Arbeitnehmern verbessert werden, indem die sachgrundlose Befristung beim selben Arbeitgeber nach einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von mindestens zwei Jahren erneut möglich ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Bisher ist die sachgrundlose Befristung nur dann möglich, wenn bei diesem Arbeitgeber noch nie ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Darüber hinaus wird die Möglichkeit, zuvor arbeitslose Arbeitnehmer ab 52 Jahren ohne Sachgrund befristet einzustellen, bis zum 31. Dezember 2007 verlängert (§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG).

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