Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder

Konkreter Bezug zu den Betriesratsaufgaben erforderlich.

In der Entscheidung 7 ABR 42/02 vom 4. Juni 2003 befasst sich das BAG mit der Frage der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung zum Thema „Soziale Sicherung - Grundlagen“. Das BAG hat die zehntägige Veranstaltung nicht als erforderlich i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG angesehen, da es an einem konkreten Bezug zu den Betriebsratsaufgaben in dem betroffenen Betrieb fehle.

Der Betriebsrat hatte zwei Betriebsratsmitglieder zu der mehrtägigen Schulungsveranstaltung im Sozial- und Sozialversicherungsrecht entsandt, obwohl der Arbeitgeber eine Übernahme der Schulungskosten abgelehnt hatte. In dem Verfahren begehrt der Betriebsrat die Freistellung von der Inanspruchnahme durch das DGB-Bildungswerk bezüglich der Schulungskosten, sowie die beiden teilnehmenden Betriebsräte die Erstattung der Fahrtkosten. Das BAG hat den Antrag des Betriebsrats hinsichtlich der Freistellung schon mit der Begründung abgelehnt, dass bisher noch keine Inanspruchnahme des Betriebsrats durch das DGB-Bildungswerk vorliege. Im übrigen sei aber auch die Schulung nicht erforderlich i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG gewesen. Aus diesem Grund käme auch eine Erstattung der Fahrtkosten für die beiden teilnehmenden Betriebsratsmitglieder nicht in Betracht.

Erforderlich i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG sei nach ständiger Rechtsprechung die Vermittlung von Kenntnissen, die unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb oder im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Abgesehen von der Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung bedürfe es hierfür der Darlegung eines aktuellen oder absehbaren betrieblichen oder betriebsbezogenen Anlasses.

Die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse des Sozial- und Sozialversicherungsrechts sei ohne einen konkreten betriebsbezogenen Anlass nicht erforderlich i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG, da es im Gegensatz zum allgemeinen Arbeitsrecht keine engen Bezüge zu den Aufgaben des Betriebsrats aufweise. Das Sozialversicherungsrecht regele nicht das Verhältnis der Arbeitnehmer zum Arbeitgeber, sondern ihr Verhältnis zum Staat in Gestalt der Sozialversicherungsträger. Überwachungspflichten des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestünden nur hinsichtlich der vom Arbeitgeber zu beachtenden sozialversicherungsrechtlichen Abführungs- und Meldepflichten. Dies rechtfertige nicht ein zehntägiges Seminar zur Einführung in das allgemeine Sozialrecht und der damit verbundenen sozialpolitischen Fragestellungen. Insbesondere könne die Erforderlichkeit nicht auf den Beratungsbedarf der betriebsangehörigen Arbeitnehmer in sozialversicherungsrechtlichen Fragen gestützt werden, da die Beratung von Arbeitnehmern in diesen Fragen nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats gehöre.

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