Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 147 a SGB III

Bundesregierung beabsichtigt Verschärfung der Erstattungsverpflichtung von Arbeitgebern

Die Bundesregierung beabsichtigt die Verschärfung der Erstattungsverpflichtung nach § 147 a SGB III. Ihr dementsprechender Änderungsantrag wurde zwischenzeitlich vom Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit aufgenommen und vom Bundestag am 26. September 2003 in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Im Hinblick darauf, dass eine Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, ist damit zu rechnen, dass die Änderung zum 1.1.2004 in Kraft tritt. Die Regelung des § 147 a SGB III soll folgenden Inhalt haben:

-Eine Erstattungsverpflichtung soll dem Grunde nach künftig schon dann eintreten, wenn der Arbeitnehmer vom Zeitpunkt des Austritts aus dem Beschäftigungsverhältnis mindestens 55 Jahre alt war (bislang 56 Jahre).

-Die eine Erstattungspflicht begründende Vorbeschäftigungszeit wird vereinheitlicht und verkürzt: Die Erstattungsverpflichtung soll nach dem Gesetzentwurf generell bestehen, wenn der aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer in den zurückliegenden zwölf Jahren mindestens zehn Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt war.

-Dem Umfang nach tritt die Erstattungspflicht bereits mit Alter von 57 Jahren des Arbeitslosen ein (bislang 58 Jahre). Sie besteht bis zu 32 Monate (bislang 24 Monate).

Nach der geplanten Übergangsvorschrift des 434 j Absatz 3 SGB III würde § 147 a SGB III in seiner bisherigen Fassung nur noch für Fälle gelten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.12.2003 entstanden ist oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bis zum 26. September 2003 beendet hat. Die Verschärfung der Erstattungsregelung des § 147 a SGB III würde damit bereits greifen, wenn der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses nach dem 26.September 2003 liegt.

Die Verschärfung soll vermeiden, dass Arbeitsverhältnisse mit älteren Arbeitnehmern noch vor dem Wirksamwerden der Verkürzung des Arbeitslosengeldes auf einheitlich 18 Monate beendet werden, um den Vorteil einer längeren Bezugsdauer noch in Anspruch nehmen zu können. Im Gegenzug wird § 147 a SGB III für alle Fälle aufgehoben, in denen der verkürzte Arbeitslosengeldanspruch wirksam wird. Faktisch wird damit eine Erstattungspflicht ab dem Jahre 2006 für fast alle Fälle abgeschafft.

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