EU-Chemikalienverordnung REACH

Wieder neue Verbraucherinformationspflicht für den Handel – Wer ist betroffen? Eine kurze Anleitung für Einzelhändler

Chemikalien sollen grundsätzlich so hergestellt und angewendet werden, dass negative Effekte auf Mensch und Umwelt möglichst gering bleiben. Bislang fehlten allerdings profunde Informationen über all die chemischen Stoffe, mit denen Menschen im Alltag in Berührung kommen. Aus diesem Grund wurde eine grundlegende Reform des europäischen Chemikalienrechts auf den Weg gebracht: Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, kurz: REACH.

Die REACH-Verordnung EG Nr. 1907/2006 wurde am 30.12.2006 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat am 01.06.2007 in Kraft. Durch REACH werden Unternehmen, die Chemikalien herstellen oder importieren, verpflichtet, mit deren Verwendung verbundene Risiken zu bewerten und Maßnahmen zur Beherrschung der erkannten Risiken zu treffen. Namentlich geht es um Registrierungs-, Anmelde- und Verbraucherinformationspflichten. REACH richtet sich dabei primär an Hersteller und Importeure. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber auch der Handel davon betroffen.

Die folgenden FAQ liefern einen Überblick über die gesetzlichen Neuerungen und sich daraus ergebende Pflichten für Handelsunternehmen.

1. Inwieweit ist der Handel von REACH betroffen?

REACH betrifft zunächst Handelsunternehmen, die selbst importieren oder Eigenmarken vertreiben und damit als Hersteller i.S.d. REACH-Verordnung gelten. Als Importeur im Sinne der Verordnung werden dabei ausschließlich solche natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in der Gemeinschaft angesehen, die von außerhalb der EU importieren. Innereuropäischer Handel gilt nicht als Import und unterliegt daher nicht den REACH-Pflichten.

2. Was ist mit Einzelhändlern, die lediglich verkaufen?

Nach Art. 33 Abs. 2 REACH-Verordnung ist jeder Einzelhändler verpflichtet, eine entsprechende Kundenanfrage nach sich im Produkt oder der Verpackung befindlichen besorgniserregenden Stoffen innerhalb von 45 Tagen zu beantworten. Siehe hierzu Frage 3.

3. Was genau bedeutet die Verbraucherinformationspflicht?

Verbraucher haben nach der REACH-Verordnung das Recht, Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen zu erhalten. Vertreibt mithin ein Händler ein Erzeugnis, das einen solchen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthält (die Mengenangabe bezieht sich dabei nicht auf ein einzelnes Produkt, sondern auf jeweils einen im entsprechenden Teilsortiment enthaltenen Stoff pro Importeur), muss er dem Verbraucher auf dessen Ersuchen hin die ihm vorliegenden Sicherheitsinformationen bzw. den Stoffnamen innerhalb von 45 Tagen kostenfrei zur Verfügung stellen. Da bereits für viele der besonders besorgniserregenden Stoffe Verwendungsbeschränkungen bestehen, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Konzentration wahrscheinlich in nur wenigen Erzeugnissen vorkommen dürfte.

Die entsprechenden Informationen sollten innerhalb der Lieferkette bis an den Handel weitergegeben werden, so dass dieser seinen entsprechenden Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher nachkommen kann. Ist dies nicht geschehen, sollte der Händler eine Kundenanfrage an den Lieferanten weiterleiten und die Antwort seinem Kunden innerhalb der Frist von 45 Tagen zur Verfügung stellen.

MUSTER-SCHREIBEN für den Handelfinden Sie hier.

4. Welche Produkte sind betroffen?

Betroffen ist der größte Teil des Nonfood-Sortiments. Die REACH-Verordnung unterscheidet insoweit zwischen Zubereitungen (etwa Farben, Lacke, Waschmittel, Reinigungsmittel, Kerzen, Kugelschreiber) und Erzeugnissen (etwa Schuhe, Textilien, Möbel, Elektro- und Elektronikgeräte, Spielwaren, Werkzeug, Aluminiumfolie). Für Stoffe in Lebensmitteln oder Futtermitteln sowie Stoffe in Human- und Tierarzneimittel bestehen hingegen für Handelsunternehmen keinerlei Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung.

5.Seit wann greift die neue Verbraucherinformationspflicht?

Seitam 28.10.2008 von der EU-Chemikalienagenturdie sog. Kandidatenliste, die Liste, in der die besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen sind, veröffentlicht wurde.

6. Welche Pflichten haben Handelsunternehmen, die Produkte direkt importieren?

Neben der Verbraucherinformationspflicht können Handelsunternehmen, die Produkte direkt importieren, von der Registrierungs- sowie der Unterrichtungspflicht betroffen sein. Eine Unterrichtungspflicht besteht dann, wenn der Händler Erzeugnisse importiert, die besonders besorgniserregende Stoffe entsprechend der Kandidatenliste in einer Menge von mehr als 1 t pro Jahr enthalten. Die Mengenangabe bezieht sich dabei nicht auf ein einzelnes Produkt, sondern auf jeweils einen im entsprechenden Teilsortiment enthaltenen Stoff pro Importeur.

Werden Zubereitungen oder Erzeugnisse, aus denen absichtlich chemische Stoffe und/oder Zubereitungen freigesetzt werden, importiert, unterliegt der Händler zudem einer Registrierungspflicht. Dies ist dann der Fall, wenn die importierte Ware die entsprechenden Stoffe in einer Menge von über 1 t pro Jahr enthält.

7. Was sind besorgniserregende Stoffe?

Grundsätzlich fallen hierunter alle krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe, persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe, aber auch Stoffen, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben. Die EU-Kommission schätzt die Zahl der besorgniserregenden Stoffe z.Zt. auf etwa 900.

Seit 28.10.2008 exisitert eine von der Europäischen Chemikalienagentur erarbeitete Kandidatenliste mit zurzeit 16 Stoffen. Dies kann eingesehen werden unter http://echa.europa.eu/home_de.asp

8. Was gilt für Großhändler?

Händler, die unter REACH fallende Produkte an gewerbliche Abnehmer liefern, müssen diesen automatisch Informationen zur Verfügung stellen, wenn die Produkte besonders besorgniserregende Stoffe enthalten.

Weitere Informationen erhalten Sie z.B. unter:

- www.reach-info.de
- www.reach-helpdesk.de
- www.reach.bdi.info
- www.ereach.dhigroup.com

Bei Rückfragen melden Sie sich bitte bei

Rechtsanwalt Dr. Marc Zgaga, m.zgaga@zgv-online.de

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