Europäisches Parlament stimmt dem Legislativpaket der EU-Kommission zum sog. „Warenpaket“ zu

Parlament fordert EU Kommission in diesem Zusammenhang zu weiteren Maßnahmen auf - Binnenmarkt für Warensoll damit weiter verbessert werden.

Das Europäische Parlament hat am 21. Februar 2008 drei Berichte zum dem sog. „Warenpaket“ (oder auch „goods package“) der EU-Kommission, welches EU-Kommissar Verheugen vor einem Jahr vorgeschlagen hatte, um den Binnenmarkt für Waren weiter zu verbessern, verabschiedet. Damit wurdedas Gesetzgebungsverfahren in erster Lesung politisch beendet. Nach der routinemäßigen Zustimmung durch den Rat, wird das Warenpaketvoraussichtlich ab Januar 2010 in Kraft treten.

Das Legislativpaket beinhaltet folgende Maßnahmen:

1. für den harmonisierten Bereich: einen Beschlussvorschlag für einen Gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten

Dieser Beschluss, der als „tool box“ für zukünftige Gesetzgebung dienen soll, beschäftigt sich insbesondere mit der Stärkung des CE-Kennzeichens, welches garantieren soll, dass Produkte den EU-Standards für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen. Um KMU zu entlasten, für die Test- und Verwaltungskosten starke Belastungen darstellen, sollen Erleichterungen geschaffen werden. Für Sonderanfertigungen und Kleinserien wird der Zugang zu Konformitätsbewertungsverfahren erleichtert.

Nun liegt es weiterhin am Europäischen Gesetzgeber, diese Vereinfachungen auch konkret in den 20 Sektorrichtlinien im Rahmen des „New Approach“ wie beispielsweise der Bauproduktenrichtlinie durchzusetzen.

2. für den harmonisierten Bereich: ein Verordnungsvorschlag über die Schaffung eines Rechtsrahmens für Akkreditierung und Marktüberwachung

Hauptinhalt dieses Vorschlags ist die Schaffung eines gemeinsamen europaweiten Akkreditierungssystems, d.h. der Stellen, die die Konformitätsbewertung überwachen. Bisher gibt es keine gemeinsamen Regelungen für die vorhandenen nationalen Akkreditierungsstellen. Das System soll auch insofern verbessert werden, als dass diese Stellen einen klaren öffentlich-rechtlichen Charakter haben müssen und somit die Profitorientierung dieser Stellen untersagt wird. Es wird nun an den Akkreditierungsstellen sein, das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Konformitätsbewertung durchzusetzen.

Neu ist ebenfalls die Möglichkeit für Unternehmensorganisationen und/oder Fachverbände im Rahmen der Konformitätsbewertung, akkreditierte interne Stellen, z.B. Testlabore einzurichten und zu nutzen, wovon man sich eine Kostenreduzierung erhofft.

Im Rahmen der verbesserten Marktüberwachung sollen Importeure künftig stärker zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie gefährliche Produkte in die EU einführen. Die Mitgliedstaaten werden in Zukunft verpflichtet werden, die Marktaufsicht zu stärken, gefährliche Produkte vom Markt zu nehmen und entsprechende Sanktionen auszusprechen.

Zur CE-Kennzeichnung wird in diesem Vorschlag deutlich gemacht, dass eine Informationskampagne über den Sinn dieser Kennzeichnung notwendig ist, insbesondere für den Verbraucher. So muss auch klargestellt werden, dass das CE-Kennzeichen die einzige Kennzeichnung zur Konformität mit Gemeinschaftsrecht ist; nationale Kennzeichnen sind weiterhin möglich, wenn sie zusätzliche Aussagen machen. Die Idee, nationale Zeichen wie das GS-Zeichen abzuschaffen, ist damit erst einmal vom Tisch. Im Rahmen der Abstimmung dieser Berichte forderte das Europäische Parlament die EU-Kommission auf, die Kennzeichnungspolitik zu überprüfen. Die Abgeordneten erwarten von der EU-Kommission innerhalb eines Jahres die Erstellung einer Machbarkeitsstudie für eine zusätzliche Kennzeichnung, die dem Verbraucher Aufschluss über die Produktsicherheit bietet.

3. für den nicht harmonisierten Bereich:

ein Verordnungsvorschlag zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 3052/95/EG

Hauptelement des letzten Verordnungsvorschlages ist die Verbesserung des Systems der gegenseitigen Anerkennung von bereits in Verkehr gebrachten Waren im nicht-harmonisierten Bereich. Seit der legendären Cassis de Dijon Entscheidung muss ein Produkt grundsätzlich in allen anderen EU-Mitgliedstaaten akzeptiert werden, wenn es in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde. Wollen die Behörden dies nicht akzeptieren, so müssen sie nun nachweisen, warum sie einem zugelassenen Produkt die eigene Zulassung verweigern wollen. Bisher musste das Unternehmen beweisen, dass das Produkt den Bestimmungen des anderen Mitgliedstaat genügte.

Neu ist auch die Einrichtung von Produktinformationsstellen zur Unterstützung der KMU, denen oftmals Fachwissen, Personal, Ressourcen fehlen. Diese virtuellen Stellen sollen Unternehmen unbürokratisch Informationen über die jeweiligen technischen Vorschriften, Sicherheitsstandards und die relevanten Behörden zur Verfügung stellen. Der Gewinn dieser Stellen wird sicherlich davon abhängen, in wie vielen Sprachen die Informationen letztlich zugänglich gemacht werden können, denn dies liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, die lediglich „ermutigt“ werden.

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