Fernabsatz: Entwurf der neuen Muster-Widerrufsbelehrung liegt vor

ZGV kritisiert Ausweitung der Informationspflichten

Kaum ein Bereich des Fernabsatzgeschäftes ist so häufig Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wie die Belehrung über das Widerrufsrecht, zu der Unternehmer, die ihre Ware über das Internet verkaufen, gesetzlich verpflichtet sind. Obwohl hier oft auf den in Anlage 2 zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten (BGB-InfoV) abgedruckten Mustertext für Widerrufsbelehrungen zurückgegriffen und damit der ausdrücklichen Empfehlung des Gesetzgebers nachgekommen wird, haben zahlreiche Gerichte gleich eine ganze Reihe von Mängeln im Mustertext festgestellt.

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat nun die seit langem geäußerte Kritik aus Rechtsprechung und Literatur zum Anlass genommen, einen neuen Entwurf für die Muster-Widerrufsbelehrung vorzulegen (Download hier). Erklärtes Ziel der Neufassung ist es, der Kritik der Instanzgerichte Rechnung zu tragen und weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Muster-Verwender zu vermeiden.

Wenn die neue Muster-Widerrufsbelehrung auch einige der bisher problematischen Passagen berichtigt, bringt das Dokument doch in seiner jetzigen Form keinerlei Erleichterung für die Unternehmen. Im Gegenteil: Der Entwurf sieht eine ganz erhebliche Ausweitung der Informationspflichten vor. So sollen dem Kunden nun neben dem eigentlichen Hinweis auf das ihm zustehende Widerrufsrecht zahlreiche Paragrafen aus dem BGB und der BGB-InfoV im Volltext mitgeteilt werden. Dem Vorschlag des BMJ entsprechend würde zukünftig eine rechtsgültige Widerrufsbelehrung nicht weniger als 12.000 (!) Zeichen und damit beinahe 4 Seiten umfassen. Als problematisch ist weiter zu kritisieren, dass die Muster-Widerrufsbelehrung auch in Zukunft lediglich den Rang einer Verordnung hätte, so dass sie weiterhin von Gerichten angegriffen werden könnte.

Der ZGV fordert, der Muster-Widerrufsbelehrung bzw. dem diesbezüglichen Regelwerk Gesetzeskraft zu verleihen — nur so entsteht Rechtssicherheit. Schließlich erfüllt der neue Entwurf durch seine epische Länge den eigentlichen Sinn und Zweck der Belehrung, nämlich dem Verbraucher auf transparente Weise über seine Rechte zu informieren, nicht. Dem Unternehmer ist nicht zuzumuten, eine derart lange Widerrufsbelehrung zu verwenden. Insbesondere die rein deklaratorische Aufnahme zahlreicher Vorschriften aus dem BGB sowie der BGB-InfoV ist verzichtbar.

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