Gewerkschaft muss Aufsichtsratvergütung nicht abführen

Eine Gewerkschaft kann Mitglieder, die als Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten aktiv sind, nicht allein per Satzung zur Abführung von Einkünften aus dieser Tätigkeit verpflichten.

Eine Gewerkschaft kann Mitglieder, die als Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten aktiv sind, nicht allein per Satzung zur Abführung von Einkünften aus dieser Tätigkeit verpflichten. Das Landgericht München I (Aktenzeichen: 6 O 19204/04) wies in einem am 17. April veröffentlichten Urteil eine entsprechende Klage der Gewerkschaft IG Metall ab. Satzungsbestimmungen, wonach ein Gewerkschaftsmitglied die Vergütung für Tätigkeiten der Mitbestimmung teils an einen Dritten abzuführen habe, seien unwirksam, wenn sich das Mitglied nicht damit einverstanden erkläre, so das Gericht.

Die IG Metall hatte einen Gewerkschafter auf die Abführung eines Teils seiner Einkünfte verklagt, die er als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erhalten hatte. Dabei stützte sich die Gewerkschaft auf eine Richtlinie ihrer Satzung, wonach über solche Einkünfte Rechenschaft abgelegt und ein Teil davon nach bestimmten Grundsätzen abgeführt werden müsse. Das Gewerkschaftsmitglied hielt dagegen, er habe sein Aufsichtsratsmandat über eine Persönlichkeitswahl erlangt, die IG Metall habe seine Wahl nicht unterstützt. Dies sei aber Voraussetzung, wenn er zur Abgabe eines Teils seiner Einkünfte verpflichtet werden solle. Die Richter gaben dem Gewerkschafter im Ergebnis Recht. Die Satzungsgewalt eines Vereins wie der IG Metall sei im Verhältnis zu ihren Mitgliedern durch Treu und Glauben begrenzt. Die Gewerkschaft könne daher nicht einseitig den Entzug von Einkünften verfügen.

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