Haftung des Arbeitgebers für unterlassenen Hinweis auf Meldepflicht bei der Arbeitsagentur

Über die haftungsrechtlichen Folgen auf Arbeitgeberseite bei unterlassenem Hinweis, dass gekündigte Arbeitnehmer sich unverzüglich bei der Arbeitsagentur zu melden haben,hat sich nun das Arbeitsgericht Verden mit Urteil vom 27.11.2003 geäußert.

Mit Wirkung vom 1.7.2003 sind Arbeitgeber nach der Neuregelung des §2Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III verpflichtet, gekündigte Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass diese sich unverzüglich bei der Arbeitsagentur zu melden haben. Über die haftungsrechtlichen Folgen auf Arbeitgeberseite bei unterlassenem Hinweis hat sich nun das Arbeitsgericht Verden mit Urteil vom 27.11.2003 (Aktenzeichen 3 CA 1567/03) geäußert. Im zu entscheidenden Fall war der Klägerin im Juli 2003, also nach Inkrafttreten der Neuregelung gekündigt worden. Das Kündigungsschreiben enthielt keinen Hinweis darauf, dass sich die Arbeitnehmerin nach Ausspruch der Kündigung unverzüglich bei der Arbeitsagentur zu melden habe. Die zuständige Arbeitsagentur hat den Anspruch der Klägerin auf Leistungen sodann um 50 Euro für jeden Tag der Verspätung gekürzt. Den hierdurch entstandenen Schaden in Höhe von 800 Euro machte die Klägerin nun beim beklagten Arbeitgeber geltend.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es stelle keine vertraglichen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers dar, wenn dieser entgegen der Vorschrift des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III den Arbeitnehmer über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt nicht informiere. Die Verpflichtung zur entsprechenden Information habe rein öffentlich-rechtlichen Charakter und begründe weder eine Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers noch eine Nebenleistungspflicht des Arbeitgebers. Die Norm habe nicht den Zweck, auch die privatrechtlich schützenswerten Interessen des Arbeitnehmers zu wahren. Vielmehr gehe es allein darum, zur Wahrung einer effektiven Arbeitsmarktpolitik der Bundesagentur diese möglichst schnell über die Beendigungen von Arbeitsverhältnissen zu informieren. Der Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zur Mitwirkung angehalten; mehr jedoch nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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