Hohe Anforderungen der Rechtsprechung für Wirksamkeit von Klageverzicht bei Kündigungen

Bestätigung des Empfangs einer Kündigung und zugleich erklärter Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage - aktuelle Rechtsprechung

Nach zwei Entscheidungen des BAG vom 19.04.2007 (2 AZR 208/06) und 06.09.2007 (2 AZR 722/06) sind die bisher vielfach im Zusammenhang mit einer schriftlichen Empfangsbestätigung auf Kündigungsschreiben von Arbeitnehmern abgegebenen Erklärungen, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten, praktisch wertlos.

Im ersten Fall hatte ein Arbeitnehmer handschriftlich auf der vom Arbeitgeber einbehaltenen Ausfertigung des Kündigungsschreibens folgenden Vermerk angebracht und unterschrieben: Hiermit bestätige ich den Erhalt der obigen Kündigung und verzichte auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage". Gleichwohl erhob er innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage mit dem Hinweis, er habe keine Verzichtserklärung abgeben wollen.

Das BAG hat die Unwirksamkeit des Klagverzichts im Einklang mit den Vorinstanzen bestätig. Zwar sei der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage zulässig, jedoch seien die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung stehenden Klageverzichtsvereinbarungen als Auflösungsverträge anzusehen, die gem. § 623 BGB formbedürftig sind. Entscheidend für die Einstufung einer Klageverzichtsvereinbarung als Auflösungsvertrag sei, ob aufgrund des Vertrages die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unausweichlich eintrete. Dies sei bei der vorliegenden Klageverzichtsvereinbarung ihr einziger Sinn, denn der Verzichtsvertrag werde gerade deshalb geschlossen, weil noch unsicher sei, ob die bereits ausgesprochene, aber noch angreifbare Kündigung das Arbeitsverhältnis tatsächlich beenden werde. Der mit § 623 BGB bezweckte Schutz vor Übereilung sei bei Klageverzichtsvereinbarungen ebenso wie bei sonstigen Auflösungsverträgen notwendig, wenn der Klageverzicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Kündigung vereinbart werde.

Da Schriftform i.S.d. §§ 623, 126 BGB bedeutet, dass die Vereinbarung von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben ist, ist hier die alleinige Unterschrift des Arbeitnehmers unter der Verzichtserklärung nicht ausreichend, vielmehr hätte auch der Arbeitgeber diese Erklärung unterschreiben müssen. Die vorhandene Unterschrift des Arbeitgebers unter der Kündigungserklärung genügte dafür nicht.

Im zweiten Fall war im Anschluss an die Kündigungserklärung auf dem Kündigungsschreiben bereits folgender Zusatz formularmäßig vorgesehen:

„Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet".

Dieser Zusatz war sowohl von der betroffenen Arbeitnehmerin, als auch vom Arbeitgeber unterzeichnet worden.

In diesem Fall hat das BAG den Klageverzicht auf der Grundlage des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB für unwirksam angesehen, da er eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entgegen Treu und Glauben im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen darstelle. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Die Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 4 S. 1 KSchG durch einen solchen formularmäßigen Verzicht benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.

Für die Praxis empfiehlt sich daher in Zukunft bei entsprechendem Bedarf der Abschluss eines gesonderten Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages.

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