Kabinettsbeschluss für ein Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit

Am 18. Februar 2004 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein „Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung“ verabschiedet.

Am 18. Februar 2004 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung" verabschiedet. Mit dem Maßnahmen- und Gesetzgebungspaket beabsichtigt die Bundesregierung, die Verfolgung von Schwarzarbeit und der damit einhergehenden Steuerhinterziehung auf eine neue Grundlage zu stellen. Die erste Lesung im Bundestag wird voraussichtlich in diesm Monat erfolgen. Das Inkrafttreten ist für Juli 2004 vorgesehen.

Unter anderem sollen die in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Regelungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung weitestgehend in einem Stammgesetz zusammengefasst werden. Dabei sollen die verschiedenen Erscheinungsformen

der Schwarzarbeit definiert, die Prüfungs- und Ermittlungsrechte der Zollverwaltung geregelt und die Strafandrohungen erweitert werden. Außerdem soll die Zusammenarbeit insbesondere mit den für die Steuerfahndung zuständigen Länderfinanzbehörden deutlich ausgebaut werden. In diesem Zusammenhang soll der Zoll auch Aufgaben aus der Steuerkontrolle übernehmen.

Aus Arbeitgebersicht ist zu bedauern, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht bei den wirklichen Ursachen der Schwarzarbeit ansetzt. Die wesentlichen Gründe für das Ansteigen der Schattenwirtschaft liegen in der hohen Steuer- und Abgabenbelastung, der Verunsicherung der Bürger durch die Steuer- und Soziagesetzgebung, der Verkürzung der Arbeitszeiten und der zunehmenden Regulierung des Arbeitsmarktes. Korrekturen an diesen Punkten würden nicht nur allgemein das Klima für wirtschaftliche Dynamik und die Schaffung von regulären Arbeitsplätzen verbessern, sondern auch dazu beitragen, zumindest einen nicht unwesentlichen Teil der illegalen wirtschaftlichen Betätigung in eine legale umzuwandeln.

Hinweisen möchten wir insbesondere auf folgende Regelungen des Kabinettsbeschlusses:

Nach der Definition des § 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) leistet zukünftig Schwarzarbeit, wer Dienst- und Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei:

- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt.

- Als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

- Als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt.

Ausnahmen hiervon bestehen nur für Dienst- und Werkleistungen, die von Angehörigen i.S.v. § 15 Abgabenordnung oder Lebenspartnern, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder im Wege der Selbsthilfe im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnraumförderungsgesetzes erbracht werden. Außerdem dürfen die Nachbarschaftshilfe und die Gefälligkeitsdienste „nicht nachhaltig auf Gewinn“ gerichtet sein. Dies soll insbesondere der Fall sein, wenn sie nur „gegen geringes Entgelt“ erbracht werden.

Unternehmen sollen von der Vergabe öffentlicher Aufträge bereits dann ausgeschlossen werden können, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren zwar noch nicht durchgeführt wurde, im Einzelfall aber „angesichts der Beweislage keine vernünftigen Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung“ gegen Vorschriften zur illegalen Beschäftigung oder Schwarzarbeit bestehen (§ 21 Abs. 1 SchwarzArbG-E).

Die bereits durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung durch öffentliche Auftraggeber eingeführte Verpflichtung, Auszüge aus dem Gewerbezentralregister vorlegen zu müssen, soll in § 18 Abs. 1 Satz 4Schwarz ArbG-E übernommen werden. Dabei soll es ausreichen, wenn die vorzulegenden Auszüge aus dem Gewerbezentralregister auch in Kopie vorgelegt werden.

Der Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen Pflichten zur Führung von Lohnunterlagen im Inland soll von ursprünglich 5.000 € nicht mehr auf 500.000 €, sondern „nur“ auf 50.000 € angehoben werden (§ 111 Abs. 4 Satz 1 SGB IV). Trotz der Änderung gegenüber dem Referentenentwurf steht die angedrohte Sanktion zu dem verwirklichten Unrecht nicht in einem angemessenen Verhältnis.

Zudem ist eine Entlastung der Berufsgenossenschaften vorgesehen. Danach sollen Unternehmen, die ihre Beschäftigten bei der Einzugsstelle nicht angemeldet haben (verschuldensunabhängige Vermutung - § 110 Abs. 1 a Satz 2 SGB VII), im Versicherungsfall zur Erstattung verpflichtet sein. Die vorgesehene Regelung ist vom Grundsatz her zu begrüßen. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, weshalb nur die Unternehmen und nicht auch die betroffenen Beschäftigten in die Erstattungspflicht einbezogen werden sollen.

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