Kabinettsbeschluss zu Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten

Konten zur Arbeitszeitflexibilisierung nicht betroffen,Vorschläge fürLangzeitarbeitszeitkonten sehr bürokratisch

Am 13. August 2008 hat das Bundeskabinett den "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen" (download hier) gebilligt. Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf enthält weniger Regulierungen als ursprünglich im Referentenentwurf und dessen Vorentwürfen geplant war. Wesentliche Forderungen derWirtschaft wurden aufgegriffen.
  • Konten zur Arbeitszeitflexibilisierung und Langzeitarbeitszeitkonten werden nicht länger über einen 12monatigen Ausgleichszeitraum abgegrenzt, sondern richtiger Weise über den Verwendungszweck. Wenn die Vereinbarung das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt, dann wird sie zukünftig nicht als Wertguthabenvereinbarung angesehen und ist damit von zusätzlicher Regulierung - wie sie für Langzeitarbeitszeitkonten vorgesehen ist - verschont.
  • Ein Fortschritt konnte bei der geplanten Pflicht zur Trennung des Wertguthabens vom Betriebsvermögen erreicht werden. In der Regel ist die Trennung vom Betriebsvermögen zwar nach wie vor notwendig, dieser Trennung wird jedoch die Sicherung durch Bankbürgschaft oder Verpfändung gleichgestellt. Damit sind zukünftig liquiditätserhaltende Sicherungsmittel weiterhin möglich.

Allerdings enthält der Kabinettsbeschluss nach wie vor zusätzliche bürokratische Regelungen für Langzeitarbeitszeitkonten.

  • Die Gestaltungsmöglichkeiten der Vertragsparteien werden nach wie vor durch die Vorgabe eingeschränkt, dass neue Arbeitszeitkonten in Zukunft in Geld geführt werden müssen. Eine Übergangsregelung ermöglicht jedoch die Fortführung bestehender Vereinbarungen, die eine Führung des Kontos in Zeit vorsehen. Zudem können Arbeitszeitkonten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auf der Grundlage bereits bestehender Vereinbarungen eingerichtet werden, ebenfalls in Zeit geführt werden.
  • Bei der Anlage von Wertguthaben werden Renditechancen durch die Beschränkung von Kapitalanlegemöglichkeiten nach wie vor unnötig geschmälert. Die zusätzlich vorgesehene Garantie des Werterhalts des Wertguthabens - die faktisch jeder Zeit gesichert sein muss - schränkt eine sinnvolle Anlageform ein.
Derzeit istvorgesehen, dass das Gesetzgebungsverfahren bis Ende des Jahres abgeschlossen wird und das Gesetz zum 1.1.2009 in Kraft tritt.

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