Kein Teilnahmerecht betriebsfremder Dritter beim Personalgespräch

Personalgespräche sind ein gängiges Führungsinstrument im Arbeitsleben. Aus diesem Grunde hatten sich die Gerichte bereits in mehreren Urteilen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine dritte Person gegen den Willen des Arbeitgebers an Personalgesprächen teilnehmen kann.

Personalgespräche sind ein gängiges Führungsinstrument im Arbeitsleben. Aus diesem Grunde hatten sich die Gerichte bereits in mehreren Urteilen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine dritte Person gegen den Willen des Arbeitgebers an Personalgesprächen teilnehmen kann.

Dabei hat sich herausgebildet, dass je nach der Funktion der jeweiligen dritten Person wie folgt zu unterscheiden ist:

a) Rechtsanwalt/Gewerkschaftsvertreter

In seinem Urteil vom 23.05.2001 (14 Sa 497/01) hat das LAG Hamm entschieden, dass ein Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt nicht gegen den Willen des Arbeitgebers zu einem Personalgespräch hinzuziehen darf. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Teilnahme an Personalgesprächen zum selbstverständlichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers gehöre, welcher die eigentliche Kernpflicht, nämlich die Leistung entgeltlicher Arbeit, umgibt. Da aber auch die vertragliche Dienstleistung des Arbeitnehmers höchstpersönlich wahrzunehmen sei, seien auch die von dem Arbeitgeber angeordneten Personalgespräche grundsätzlich höchstpersönlich wahrzunehmen. Der streng bezogene Charakter des Arbeitsverhältnisses verbiete es also, dass der Arbeitnehmer gegen den Widerstand des Arbeitgebers seinen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Pflichten hinzuziehe. Dies gelte sowohl für Gespräche, in denen es um die technische Abwicklung bestimmter Vorgänge geht, als auch um solche Gespräche, in denen grundsätzliche Fragen des Arbeitsverhältnisses besprochen werden. Diese Grundsätze dürften auch auf die Hinzuziehung eines Gewerkschaftsvertreters übertragbar sein.

b) Betriebsratsmitglied

Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16.11.2004 (1 ABR 53/03) kann sich der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zulassung zu einem Personalgespräch aus § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG ergeben, wenn Gegenstand des Gesprächs ein in § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG genanntes Thema ist. Zu diesen Themen gehören die Erläuterung der Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, die Beurteilung der Leistungen des Arbeitnehmers sowie die Möglichkeit seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb. Aber auch Personalgespräche über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages werden häufig zumindest Themen i.S.v. § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG zum Gegenstand haben. In der Praxis werde es dem Arbeitnehmer nicht nur um die Modalitäten des Ausscheidens, sondern bereits darum gehen, ob er sich überhaupt auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages einlassen solle. Dabei könne für ihn u. a. die Beurteilung seiner Leistungen von Bedeutung sein.

c) Schwerbehindertenvertretung

Für die Frage, ob die Schwerbehindertenvertretung einen Anspruch auf Zulassung zu einem Personalgespräch hat, kommt es auf den Einzelfall an. Sowohl die Unterrichtung als auch die Erörterung einer Angelegenheit, die eine schwerbehinderte Person betrifft (§ 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX) muss nicht in Anwesenheit des schwerbehinderten Menschen erfolgen, sondern kann bereits vorher durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für die Durchführung von Präventionsgesprächen nach § 84 SBG IX. Sollen Unterrichtungs- und Präventionsgespräche jedoch nicht zusammen mit dem schwerbehinderten Menschen durchgeführt werden, so muss auch die Schwerbehindertenvertretung gem. § 84 bzw. § 95 SGB IX zugelassen werden.

Hinweis für die Praxis:

Einen rechtlichen Beistand muss der Arbeitgeber nicht gegen seinen Willen zu einem Personalgespräch zulassen. Zieht er jedoch selbst einen Anwalt/Verbandsvertreter hinzu, erscheint es nach Auffassung des LAG Hamm jedoch geboten, für den Arbeitnehmer ebenfalls die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt/Gewerkschaftsvertreter zu erlauben.

Will ein Arbeitnehmer kein Betriebsratsmitglied oder einen Schwerbehindertenvertreter bei dem Gespräch teilnehmen lassen, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend ist, ob allgemeine Mitbestimmungsrechte die Teilnahme zwingend gebieten. Dies kann nur durch die Prüfung der individuellen Umstände beurteilt werden. Rücksprache mit einem Rechtsanwalt ist zu empfehlen.

Das ServiCon-Anwaltsnetz steht Ihnenhierfür zur Verfügung.

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