Keine Abgeltung von Urlaub bei Blockfreistellung und Altersteilzeit

Das BAGhat entschieden, dass bei einer Blockfreistellung und der Altersteilzeit noch offene Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber nicht abgegolten werden müssen.

Das BAG (Urteil vom 15.03.2005, Aktenzeichen 9 AZR 143/04) hat entschieden, dass bei einer Blockfreistellung und der Altersteilzeit noch offene Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber nicht abgegolten werden müssen.

Grundsätzlich sei zwar nach dem gesetzlichen Urlaubsrecht nicht gewährter Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten (§ 7 Absatz Bundesurlaubsgesetz). Beginnt für einen Arbeitnehmer in Altersteilzeit die Blockfreizeit, sei das aber keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Offene Urlaubsansprüche seien daher nach der gesetzlichen Regelung dann nicht abzugelten. Geklagt hatte eine Angestellte, die Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell vereinbart hatte. Die Frau war in der Arbeitsphase erkrankt und hatte deshalb den Resturlaub nicht mehr vor der Freistellungsphase nehmen können.

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