Keine Adaption der IFRS im Bilanzierungsmodernisierungsgesetz!

Der ZGV beschränkte sich in seiner Stellungnahme zur Anhörung des Referentenentwurfs zum BilmoG im Bundesjustizministerium auf mittelstands- und kooperationsspezifische Fragen.

Berlin, 08.01.2008. Präsident Wilfried Hollmann machte im Bezug auf den Referentenentwurf zum BilMoGdeutlich, dass aus Sicht der mittelständischen Verbundgruppen des Handels und des Handwerks kein Verständnis dafür aufgebracht wird, dass das BMJ eine weitgehende Adaption der IFRS plant. Auch die Streichung des § 253 Abs. 4 HGB, der Genossenschaften und Personengesellschaften besondere Möglichkeiten der Bildung stiller Reserven bietet, wird grundsätzlich abgelehnt. Begrüßt wird jedoch ausdrücklich die Regelung in § 241 a HGB, der für Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften, die bestimmte Größenkriterien nicht überschreiten, den Verzicht auf einen Jahresabschluss durch Beschränkung auf eine Einnahmen-/Überschussrechnung im Sinne des Steuergesetzes ermöglicht.

“Es ist unverständlich, dass das BMJ sich zwar gegen den Entwurf der IFRS für kleine und mittlere Unternehmen, der z.Zt. vom IAS-Board diskutiert wird, ausspricht, andererseits eine Fülle von IFRS-Regelungen in das HGB transformiert“, erklärte Hollmann, „gerade für kleine und mittlere Unternehmen, d.h. für die Mitglieder der Verbundgruppen und für kleinere Kooperationen wird damit ein erheblicher Arbeitsaufwand verbunden sein!“

Mittelständische Unternehmen und Genossenschaften sind besonders durch die ersatzlose Streichung des § 253 Abs. 4 HGB betroffen. Diese so genannten stillen Reserven im engeren Sinne dienen der Unternehmenssicherung und der Thesaurierung von Gewinnen als Vorsorge und „Investitionsrücklage“. Sie sind gerade für mittelständische Handelsunternehmen und gewerbliche Genossenschaften ein bewährtes Mittel, nicht zuletzt auch auf Preisänderungen auf dem Rohstoffsektor zu reagieren und damit ihrem Förderauftrag gegenüber den angeschlossenen Handels- und Handwerksunternehmen gerecht zu werden.

Hilfsweise schlägt der ZGV vor, eingetragenen Genossenschaften die gleichen Möglichkeiten wie den Aktiengesellschaften zu geben. Vorstand und Aufsichtsrat sollten durch das Genossenschaftsgesetz ermächtigt werden, einen Teil des Jahresüberschusses bereits mit Erstellung des Jahresabschlusses in die Rücklagen einzustellen. Damit wäre sowohl der Forderung nach höherer Transparenz Genüge getan, als auch gleichzeitig die Möglichkeiten der Gewinnthesaurierung gestärkt. Der ZGV geht laut Präsident Hollmann davon aus, dass die heutige Anhörung erst der Auftakt zu einer umfassenden Diskussion der Rechnungslegungsvorschriften sein wird und erwartet vor diesem Hintergrund wesentliche Änderungen des Referentenentwurfs.

Der ZGV begrüßt die Regelung des 241a HGB, die Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen schafft und damit einen Beitrag zu Entbürokratisierung leistet. Die Öffnung dieser Regelung durch § 336 Abs.5 HGB für Genossenschaften dürfte auch in diesen Bereich die Verwaltungs- und Prüfungskosten mindern helfen und unterstützt damit ein bereits mit der Genossenschaftsnovelle verfolgtes Ziel.

Vielfältige Kritik am Entwurf des Bilanz Modernisierungs-Gestz

Die Anhörung zum Referentenentwurf des BilMoG machte deutlich, dass die Verbände einhellig die weitgehende Übernahme von IFRS-Regelungen in das HGB ablehnen. Damit sei das Ziel der HGB-Reform verfehlt. Wie auch der ZGV in seiner Stellungnahme zum Ausdruck brachte, ist eine deratig (§ 51 Abs. 4 HGB Bilanzvorschriften des HGB als Plagiat von IFRS zu gestalten stellt keine Alternative dazu dar. Das BMJ wird den Vorschlag überprüfen, dort, wo auf IFRS als Erläuterung zum HGB verwiesen wurde, eine eigenständige Rechtsverordnung zu entwerfen.

Weitgehende Ablehnung fand auch der auf Entbürokratisierung hinauslaufende Vorschlag gem. § 241 a) HGB kleinere Einzelkaufleute, Personengesellschaften und Genossenschaften von der Buchhaltungs- und Bilanzierungspflicht zu befreien. Die Verbände forderten überwiegend, Formkaufleute und damit auch Genossenschaften nicht aus dieser Pflicht zu entlassen. Der ZGV begrüßt hingegen diesen Beitrag zur Entbürokratisierung insbesondere mit Blick auf neu zu gründende Genossenschaften. Dies ist eine positive Entwicklung zu weniger Formvorschriften, und damit eine nicht zu vernachlässigende Kostenentlastung für kleine und junge Unternehmen. Es schleicht sich der Verdacht ein, dass ein Teil der Ablehnung eher auf befürchteten Mandatsverlusten und nicht auf gewichtigen Argumenten beruht.

Die Diskussion zur beabsichtigten Streichung des § 251 Abs. 4 HGB 2 (Möglichkeit zur Bildung versteuerter stiller Reserven) zeigte, dass weder das BMJ noch die meisten Verbände die Beibehaltung dieser Regelung akzeptieren. Die Diskussion kreiste daher um die Frage, ob praktikable Übergangsvorschriften gefunden werden können. Nach wie vor verfolgt wird der Vorschlag des ZGV, anstelle des § 251 Abs. 4 HGB im GenG die Möglichkeit zu schaffen, durch Satzungsregelung den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei Aufstellung des Jahresabschlusses bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in die Rücklagen einzustellen. Damit würde ein Gleichklang zum Aktiengesetz hergestellt und den Bedürfnissen der Praxis weitgehend entsprochen.

Die Verbände haben noch die Möglichkeit bis Ende des Monats ergänzend zum Entwurf Stellung zu nehmen. Der ZGV rechnet nicht vor Ostern mit einem überarbeiteten Entwurf und damit einer Entscheidung der Bundesregierung. Ziel bleibt es jedoch, das Bilanzmodernisierungsgesetz noch in diesem Jahr durch die Maschinerie des Gesetzgebers zu schleusen.

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