Keine Beschäftigungslosigkeit im Sinne des SGB III bei widerruflicher Freistellung

Die Bundesagentur für Arbeit hat sich kürzlich zu der Frage geäußert, welche Folgen in der Arbeitslosenversicherung bei einvernehmlicher oder einseitiger widerruflicher Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses eintreten.

Die Bundesagentur für Arbeit hat sich kürzlich zu der Frage geäußert, welche Folgen in der Arbeitslosenversicherung bei einvernehmlicher oder einseitiger widerruflicher Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses eintreten. Bei einer widerruflichen Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Lohnfortzahlung wird das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne nicht beendet. Mangels Beschäftigungslosigkeit liegen damit während der Dauer einer widerruflichen Freistellung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht vor. Hieraus folgt, dass der Arbeitnehmer während einer widerruflichen Freistellung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld durch seine Arbeitslosmeldung erwirbt. Von Bedeutung ist dies insbesondere für die Fälle, in denen der Arbeitnehmer am Ende eines Arbeitsverhältnisses während seiner Freistellung durch Arbeitslosmeldung zum 31. Januar 2006 noch den langen Arbeitslosengeldanspruch für ältere Arbeitslose zum Entstehen bringen will. Für eine eventuell eintretende Sperrzeit bedeutet die Aufrechterhaltung während des Arbeitsverhältnisses während einer widerruflichen Freistellung, dass die Sperrzeit nicht schon in der Zeit der Freistellung läuft, sondern erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt.

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