Keine Mitbestimmung bei der Zuweisung von Arbeitsmitteln

Mit Beschluss vom 31.05.2005 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass ein Betriebsrat nicht darüber mitzubestimmen hat, nach welchen Kriterien der Arbeitgeber erfolgreichen Mitarbeitern, die leistungsabhängig vergütet werden, ein eigenes, besonders ausgestattetes Büro zu ausschließlich dienstlichen Zwecken zur Verfügung stellt.

Mit Beschluss vom 31.05.2005 (Aktenzeichen 1 ABR 22/04) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass ein Betriebsrat nicht darüber mitzubestimmen hat, nach welchen Kriterien der Arbeitgeber erfolgreichen Mitarbeitern, die leistungsabhängig vergütet werden, ein eigenes, besonders ausgestattetes Büro zu ausschließlich dienstlichen Zwecken zur Verfügung stellt. Die Zuweisung bestimmter Arbeitsmittel ist keine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung und Entgeltfestsetzung im Sinne von § 87 Absatz 1 Nummern 10 und 11 Betriebsverfassungsgesetz. Dies gilt selbst dann, wenn mit diesen Mitteln größere Arbeitserfolge erzielt werden. Die Zuweisungskriterien sind noch keine mitbestimmungspflichtigen Auswahlrichtlinien im Sinne des § 95 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz. Das Bundesarbeitsgericht wies deshalb im vorliegenden Fall den Antrag des Gesamtbetriebsrates eines Versicherungsunternehmens ab, mit dem dieser das Bestehen eines entsprechenden Mitbestimmungsrechtes festgestellt wissen wollte. Die Arbeitgeberin macht die Zuweisung eines technisch komplett eingerichteten etwa 100 Quadratmeter großen Büros und die Zuordnung eines eigenen Innendienstmitarbeiters an ihre Bezirksdirektoren davon abhängig, dass diese eine bestimmte Anzahl von sog. Nettowerteinheiten erwirtschaften.

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