Keine zeitliche Begrenzung der Nachwirkung von Tarifnormen

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Nachwirkung von Tarifnormen das Bestehen beiderseitiger Tarifgebundenheit im Nachwirkungszeitraum nicht voraussetze.

In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.10.2003; Aktenzeichen: 4 AZR 573/02) klargestellt, dass für ein Ende der Nachwirkung gekündigter Tarifnormen allein durch Zeitablauf keine Rechtsgrundlage bestehe. Nach § 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz gelten die Normen eines Tarifvertrages weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Als andere Abmachung kommen ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Abrede ggf. durch eine Änderungskündigung in Frage, eine zeitliche Begrenzung der Nachwirkung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Im vorliegenden Fall hatte eine seit 1984 bei der beklagten Arbeitgeberin als Verkäuferin beschäftigte tarifgebundene Arbeitnehmerin die Zahlung einer im Manteltarifvertrag festgelegten Jahressonderzahlung im Jahre 2000 verlangt. Der entsprechende Tarifvertrag wurde am 12. Dezember 1991 abgeschlossen und zum 31.12.1996 gekündigt. Die Arbeitgeberin trat zum 31.12.1997 aus dem Arbeitgeberverband aus. Zum Abschluss eines neuen Manteltarifvertrages ist es nicht gekommen.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Nachwirkung von Tarifnormen das Bestehen beiderseitiger Tarifgebundenheit im Nachwirkungszeitraum nicht voraussetze. Deshalb habe die durch die Kündigung des Manteltarifvertrags herbeigeführte Nachwirkung ab dem 1.Januar 1997 durch den Verbandsaustritt der Beklagten zum 31.12.1997 keine Folgen. Der Anspruch der Klägerin war damit begründet.

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