Kündigung in der Probezeit

Arbeitgeber können auch dann eine Probezeit vereinbaren, wenn sich das Ausbildungsverhältnis direkt an einen Arbeitsvertrag anschließt.

Arbeitgeber können auch dann eine Probezeit vereinbaren, wenn sich das Ausbildungsverhältnis direkt an einen Arbeitsvertrag anschließt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (AZ: 6 AZR 127/04). Die vorherige Tätigkeit sei nicht auf die Probezeit anzurechnen, urteilten die Erfurter Richter. Zudem stellten sie fest, dass es nicht gegen den Gleichheitssatz verstieße, dass eine Probezeit in der Ausbildung im Gegensatz zum normalen Arbeitsvertrag ohne Einhalten der Frist gekündigt werden könne.

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