Kürzung von Sondervergütungen wegen Krankheit

Nach § 4 a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht die gesetzliche Möglichkeit, Sondervergütungen zu kürzen.

Nach § 4 a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht die gesetzliche Möglichkeit, Sondervergütungen zu kürzen. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Begriff der Sondervergütung

Das Gesetz definiert in § 4 a EFZG die Sondervergütung als Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt. Es handelt sich dabei regelmäßig um Einmalzahlungen des Arbeitgebers, wie etwa Anwesenheitsprämien, die einem Arbeitnehmer für den Fall zugesagt sind, dass er während des vereinbarten Zeitraums einen bestimmten Umfang tatsächlich arbeitet, Sondergratifikationen, Jubiläumszuwendungen und Prämien, etc. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld fallen nur dann unter den Begriff der Sondervergütung in diesem Sinne, wenn sie über das tarifvertraglich vorgesehene Niveau hinausgehen.

2. Kürzung der Sondervergütung

Zur Kürzung der Sondervergütungen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Es liegt eine Leistung vor, die zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt gewährt wird.

Wie bereits dargestellt, sind nach § 4 a EFZG Sondervergütungen alle Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt.

b) Es muss eine Vereinbarung über die Kürzung vorliegen

Voraussetzung für die Kürzung der Sondervergütung ist immer eine Vereinbarung. § 4 a EFZG selbst stellt keine Rechtsgrundlage für eine Kürzung dar. Eine Vereinbarung kann in Gestalt einer einzelvertraglichen Vereinbarung vorliegen bzw. durch eine Gesamtzusage oder betriebliche Übung begründet worden sein. Eine einzelvertragliche Vereinbarung kann auch dadurch zustande kommen, dass der Arbeitgeber die Sondervergütung unter dem Vorbehalt der Kürzung einseitig gewährt und die Arbeitnehmer diese annehmen.

c) Es muss eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorliegen

§ 4 a EFZG regelt speziell die Kürzung von Sondervergütungen für Zeiten der „Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit“. Kürzungen von Sondervergütungen aus anderen Gründen richten sich nach den allgemeinen Regeln. § 4 a EFZG gilt ebenso für Kuren und Reha-Maßnahmen (§ 9 EFZG). Kürzungsvereinbarungen, die sich auf Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz beziehen, sind unzulässig. Da es auf die Ursache der Krankheit nach dem Gesetzeswortlaut nicht ankommt, ist auch eine Kürzung bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls oder eine Berufskrankheit möglich. Hier muss man die Kürzungsvereinbarung nach Treu und Glauben allerdings dahin auslegen, dass eine Kürzung jedenfalls dann ausscheidet, wenn der Arbeitsunfall betrieblich verursacht oder verschuldet ist.

d) Die Kürzung muss sich im gesetzlichen Rahmen bewegen

Nach Satz 2 des § 4 a EFZG darf die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit 25 % des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. Nicht geregelt wurde im Gesetz, auf welcher Grundlage der Jahresdurchschnitt zu berechnen ist. Deshalb ist darauf zu achten, den diesbezüglichen Zeitraum in einer Vereinbarung zu regeln. Aus folgender Formel ergibt sich der höchstmöglich zulässige Kürzungsbeitrag:

Jahresentgelt : durch die Zahl der Arbeitstage x 0,25

Bei der Umrechnung auf den arbeitstäglichen Verdienst ist darauf zu achten, dass von den Arbeitstagen eines Jahres nicht die Urlaubstage abgezogen werden; schließlich wird während des Urlaubs auch Urlaubsentgelt gezahlt. Bei Teilzeitarbeit oder variabler Arbeitszeit kann zur Ermittlung der Zahl der Arbeitstage auf die Grundsätze des Urlaubsrechts abgestellt werden.

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