Massenentlassungsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 — Übergangsregelung der Bundesagentur für Arbeit für Altfälle

In obiger Angelegenheit hatten wir bereits darüber informiert, dass der Europäische Gerichtshof zu der Auslegung gelangt ist, dass Massenentlassungen nicht erst mit Wirksamwerden der Kündigungserklärung bei der zuständigen Bundesagentur angezeigt werden müssen, sondern bereits vor Übergabe der Kündigung.

In obiger Angelegenheit hatten wir bereits darüber informiert, dass der Europäische Gerichtshof zu der Auslegung gelangt ist, dass Massenentlassungen nicht erst mit Wirksamwerden der Kündigungserklärung bei der zuständigen Bundesagentur angezeigt werden müssen, sondern bereits vor Übergabe der Kündigung. Bislang ist die Bundesagentur mit dem Urteil des EuGH uneinheitlich umgegangen. Die Bundesagentur möchte allerdings nun Vertrauensschutz in allen Fällen gewähren, in denen vor dem 27. Januar 2005 die Kündigung ausgesprochen wurde und die Anzeige nach geltender Rechtslage an die Agentur für Arbeit erstattet wurde bzw. wird. Die Bundesagentur hat hierzu am 15. April 2005 nunmehr entsprechend geänderte Verwaltungsanweisungen herausgegeben. Danach wird in allen Fällen, in denen die Kündigung vor dem 27. Januar 2005 ausgesprochen wurde, und danach die Anzeige der Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit erstattet wurde bzw. wird, die Bundesagentur nach bisheriger Auslegungspraxis entscheiden und somit die Wirksamkeit der Anzeige bestätigen. Damit erhalten Sie als Arbeitgeber — unabhängig von der nach Auskunft der BA zusätzlich ergehenden Entscheidung des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen — ein Verwaltungsakt, der die Arbeitsgerichte in einem späteren Kündigungsschutzverfahren binden kann.

Für Fälle, in denen die erste Anzeige vor Ausspruch der Kündigung mehr als 90 Tage vor der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt, hält die BA eine erneute Anzeige für entbehrlich. Der entsprechende § 18 Absatz 4 KSchG ist nach Auskunft der BA zukünftig „ohne Anwendungsbereich“.

Eine weitere wichtige Klarstellung erhält die neue Verwaltungsanweisung der BA im Hinblick auf die Durchführung des Konsultationsverfahrens. Danach ist wie bisher nach § 17 Absatz 3 KSchG zu verfahren, wonach der Massenentlassungsanzeige entweder die Stellungnahme des Betriebsrates beizufügen ist oder der Arbeitgeber glaubhaft machen muss, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige unterrichtet hat und er den Stand der Beratungen darlegt. Hiermit ist auch für das nach Ansicht der BA jetzt anzuwendende Neuverfahren klargestellt, dass der Betriebsrat im Rahmen seiner Beteiligung bei der Massenentlassungsanzeige die Wirksamkeit der Anzeige nicht über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus verzögern kann.

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