Minderung des Arbeitslosengelds bei verspäteter Meldung, Aufhebung von Bescheiden nach BSG-Urteil

Auf das Urteil des Bundessozialgerichts zur Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs, nach dem der Arbeitnehmer seine Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung schuldhaft verletzt haben muss, damit der Arbeitslosengeldanspruch gemindert werden kann, hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Durchführungsanweisungen geändert.

Auf das Urteil des Bundessozialgerichts zur Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs, nach dem der Arbeitnehmer seine Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung schuldhaft verletzt haben muss, damit der Arbeitslosengeldanspruch gemindert werden kann, hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Durchführungsanweisungen geändert. Minderungsbescheide, die am 19. August 2005 noch nicht bestandskräftig waren, sind danach auf Antrag des Arbeitnehmers aufzuheben. Darüber hinaus ist bei bestandskräftigen Bescheiden auf Antrag die Minderung für die Zeit ab dem 19. August 2005 aufzuheben.

Sofern eine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs bei einem Arbeitnehmer ausgesprochen wurde, kann der Arbeitgeber ihn auf diese Änderung der Verwaltungspraxis hinweisen. Zwar entsteht nach unserer Auffassung auch bei unterlassener Information des Arbeitgebers (§ 2 Abs. Satz 2 Nr. 3 SGB III) über die Pflicht des Arbeitnehmers, sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden, kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers. Ein höchstrichterliches Urteil des Bundesarbeitsgerichts steht jedoch noch aus.

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