Mitarbeitende Familienangehörige im Unternehmen müssen ihren Status klären

Die Mitarbeit von Familienangehörigen in kleinen und mittleren Unternehmen gehört für viele Betriebe zur Selbstverständlichkeit, unterliegt jedoch sozialversicherungsrechtlich wichtigen Besonderheiten.

Die Mitarbeit von Familienangehörigen in kleinen und mittleren Unternehmen gehört für viele Betriebe zur Selbstverständlichkeit. In der Praxis kam allerdings immer wieder der Fall vor, dass Arbeitgeber für im Betrieb mitarbeitende Ehegatten oder sonstige enge Familienangehörige und ohne genaue Prüfung des Status der Betroffenen jahrelang Beiträge zur Sozialversicherung, insbesondere Arbeitslosenversicherung, abführten. Erst bei Verlust der Erwerbstätigkeit der Betroffenen — etwa durch Liquidation des Unternehmens — stellte sich dann im Nachhinein heraus, dass keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld bestanden, weil die Familienangehörigen gar keine abhängig Beschäftigten im Sinne des Sozialrechts waren. Vielmehr galten sie als Mitinhaber des Familienbetriebes. Ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand, wurde von den Sozialversicherungsträgern bislang lediglich anhand von Indizien beurteilt, welche eine Zuordnung zu weisungsgebundenen oder unternehmerischen Tätigkeiten ermöglichten. Hat etwa der im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige eine herausgehobene Position im Betrieb inne, trifft er selbstständige Entscheidungen oder trägt er ein eigenes unternehmerisches Risiko, so spricht dies gegen ein normales Angestelltenverhältnis. Vielmehr wurde der mitarbeitende Familienangehörige damit zu einem „Mitunternehmer“. Hierfür reichte es bislang aus, wenn etwa der Ehepartner mit seiner Unterschrift neben dem Inhaber für einen Betriebskredit bürgte, dem Inhaber ein Darlehen gewährte oder ein Grundstück ins Unternehmen einbrachte. Ferner wurde es als ausreichend angesehen, wenn etwa die Ehefrau des Betriebsinhabers die Buchhaltung erledigte.

Diese unsichere Beurteilung lediglich anhand von Indizien hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass mitarbeitende Familienangehörige oftmals ohne Absicherung gegen Arbeitslosigkeit bzw. Rentenansprüche dastehen und meistens nichts davon wussten. Um solche unliebsamen Überraschungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber reagiert und mit Wirkung zum 01.01.2005 eine automatische und bindende Prüfung des Sozialversicherungsstatus von mitarbeitenden Familienangehörigen eingeführt. Durch das 4. Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) wurden die §§ 7 a SGB IV und 336 Absatz 3 SGB III eingeführt, wonach nunmehr folgendes gilt:

Der Arbeitgeber hat den mitarbeitenden Familienangehörigen zu melden. Ergibt sich aus der Meldung des Arbeitgebers an die Einzugsstelle, dass der Beschäftigte ein Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist, so ist die Einzugsstelle verpflichtet, bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Feststellung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zu beantragen. Der darauf erlassene Bescheid der BfA ist für die Sozialversicherungsträger rechtlich bindend. Es ist damit gewährleistet, dass innerhalb kurzer Zeit feststeht, ob ein mitarbeitender Familienangehöriger sozialversicherungsrechtlich Beschäftigter ist oder sogenannter Mitunternehmer und damit sozialversicherungsfrei. Diese Neuregelung gilt auch nur für Neueinstellungen ab dem 01.01.2005 und auch nur für augenscheinlich Verwandte und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter. Sie erfasst weder sogenannte Altfälle, die vor dem 01.01.2005 angemeldet waren, noch diejenigen Personen, bei denen das Angehörigenverhältnis oder die Gesellschaftergeschäftsführereigenschaft offensichtlich ist. Diesen Personen ist zu raten, die Feststellung des Beschäftigungsverhältnisses zu beantragen bzw. die Sozialversicherungsfreiheit für bereits bezahlte Beiträge rückwirkend zu beantragen.

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