Monopol-Status der gesetzlichen Unfallversicherung ist europarechtskonform

Mit Urteil vom 11.11.2003hat das Bundessozialgericht die Pflichtmitgliedschaft der Unternehmen in den unmittelbar auf Gesetz beruhenden Monopol-Versicherungen der Unfallversicherungsträger als europarechtskonform und eine Vorabentscheidung dieser Frage durch den Europäischen Gerichtshof als nicht erforderlich angesehen.

Mit Urteil vom 11.11.2003 — B 2 U 16/03 R — hat das Bundessozialgericht die Pflichtmitgliedschaft der Unternehmen in den unmittelbar auf Gesetz beruhenden Monopol-Versicherungen der Unfallversicherungsträger als europarechtskonform und eine Vorabentscheidung dieser Frage durch den Europäischen Gerichtshof als nicht erforderlich angesehen.

Das einzige Urteil, in dem sich der Europäische Gerichtshof bisher — bejahend — zur Vereinbarkeit des Monopol-Status mit dem europäischen Wettbewerbsrecht geäußert hatte, betraf die italienische gesetzliche Unfallversicherung. Das Bundessozialgericht hat insoweit darauf hingewiesen, dass sich das SGB VII im Punkt Finanzierung noch deutlicher als das der staatlichen italienischen Unfallversicherung von marktüblichen privaten Versicherungsangeboten abhebt, so dass für die Berufsgenossenschaften eine Einordnung als Unternehmen noch weniger in Betracht komme als für den italienischen gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Anders als private Risikoversicherungen finanzierten sich die Berufsgenossenschaften nicht nach dem Kapitaldeckungsprinzip, sondern nach dem Umlageverfahren. Ein solches umlagefinanziertes Versicherungssystem werde von privaten Versicherern nicht angeboten. Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung enthalte Elemente des sozialen Ausgleichs wie Entstehung von Leistungsansprüchen unabhängig von der Beitragszahlung, Nivellierungen bei den Beiträgen durch die Höchst-Jahresarbeitsverdienst-Grenze und Anknüpfung der Leistungen an Entgeltuntergrenzen. Dies bewirke Umverteilungen zwischen Beziehern hoher und niedrigerer Einkommen und damit einen Solidarausgleich, der rein privatversicherungsrechtlich nicht zu erreichen sei. Der Lastenausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften lasse sich in einem marktwirtschaftlich organisierten System nicht verwirklichen.

Das Argument, in anderen europäischen und außereuropäischen Ländern werde die Unfallversicherung teilweise von kommerziellen Versicherern wahrgenommen, sei irrelevant. Denn da die Kompetenz zur Ausgestaltung des jeweiligen nationalen Systems bei den Mitgliedstaaten liegt, gehe es nur darum, ob das konkrete System Deutschlands mit seinen Gegebenheiten auch privatwirtschaftlich betrieben werden könnte. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. Eine solidarisch finanzierte staatliche Pflichtversicherung sei schließlich keine Dienstleistung im Sinne der nach dem EG-Vertrag garantierten europäischen Dienstleistungsfreiheit, so dass diese durch ein fehlendes Wahlrecht der Unternehmer hinsichtlich des Versicherers auch nicht verletzt sein könne.

Das Urteil des Bundessozialgerichts wird den Ausgang einiger anderer Sozialgerichtsverfahren gegen Unfallversicherungsträger, in denen es ebenfalls um die Monopol-Frage geht, beeinflussen. Die Ausführungen des Bundessozialgerichts beziehen sich allerdings nur auf die unmittelbar kraft Gesetzes bestehenden Pflichtversicherungen bei den Berufsgenossenschaften.

Keine Praxisgebühr nach Arbeitsunfällen

Wie der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) mitgeteilt hat, bewirkt die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesundheitsreform keine Änderungen für Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung. Unfallverletzte, deren Heilbehandlung und Rehabilitation nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist, müssen keine Praxisgebühr zahlen.

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