Neue Durchführungsanweisung zu Abfindungsangebot
Gesetzliche Vorgaben nicht überschreiten
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Kündigungen nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz (Abfindungsoption) eine Sperrzeit vermeiden wollen, muss eine Abfindung in Höhe von exakt 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt werden. Dies geht aus einer aktualisierten Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit (zu § 144 SGB II) hervor.