Neue Muster-Widerrufsbelehrung zum 1. April 2008

Na endlich: BMJ trägt der seit langem geäußerten Kritik Rechnung.

Berlin, 18.3.2008: Unternehmer, die ihre Waren online über das Internet verkaufen, haben - insbesondere im B2C-Bereich - eine Vielzahl von Informationspflichten zu wahren. Eine davon bezieht sich auf die Belehrung über das Widerrufsrecht, wonach es dem Verbraucher frei steht, ein von ihm getätigtes Geschäft binnen einer bestimmten Frist zu widerrufen. Wer sich nun aber auf den in Anlage 2 zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten (BGB-InfoV) abgedruckten Mustertext für Widerrufsbelehrungen verließ und ihn für seine Zwecke im Internet einsetzte, begab sich stets in die Gefahr, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung einzufangen.

Nach anhaltender Kritik aus Rechtsprechung und Literatur stellte das BMJ bereits im Oktober 2007 einen Diskussionsentwurf für eine neue Muster-Widerrufsbelehrung vor. Auch diese war jedoch aufgrund der vorgesehenen Anhänge und des damit einhergehenden Umfangs der Muster-Widerrufsbelehrung von nicht weniger als 12.000 Zeichen und damit beinahe vier DIN-A-4-Seiten auf heftige Kritik gestoßen. Mit der Neufassung ist nun die Hoffnung verbunden, dass die seit Jahren andauernde Rechtsunsicherheit bezüglich der Wirksamkeit der Belehrung beseitigt wird. Insbesondere zwei Hauptkritikpunkte haben bei der Änderung Beachtung gefunden: Die Neufassung verzichtet auf die geplanten umfangreichen Anhänge, so dass die Belehrung deutlich kürzer wird. Für die Verwendung der bisherigen Muster-Widerrufsbelehrungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.10.2008, damit den Unternehmen ausreichend Zeit bleibt, ihre Muster umzustellen. Zugleich soll die Muster-Widerrufsbelehrung, die bis jetzt in Form einer Verordnung besteht, in einem zweiten Schritt in Gesetzesform gefasst werden. Dies hätte den Vorteil, dass sie nicht mehr von jedem Gericht für unwirksam erklärt werden kann. Online-Händler könnten also nicht mehr mit der Begründung abgemahnt werden, sie hätten ein fehlerhaftes Muster verwendet. Eine entsprechende Gesetzesvorlage ist für den kommenden Sommer geplant.

Die wichtigste Änderung für Online-Händler betrifft den Beginn der Widerrufsfrist. Nach fast einhelliger Auffassung der Gerichte in Deutschland ist die in der bisherigen Muster-Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ als Information über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs für den Verbraucher nicht klar und verständlich und somit wettbewerbswidrig. Der neue Muster-Text berücksichtigt nun sowohl das Textformerfordernis, als auch den Wareneingang beim Empfänger.

ZGV-Fazit: Solange der Gesetzgeber die Muster-Widerrufsbelehrung nicht durch ein formelles Gesetz regelt, bleibt es auch mit dem neuen Mustertext bei gewissen rechtlichen Unwägbarkeiten. Dennoch empfiehlt der ZGV, die neue Muster-Widerrufsbelehrung ab sofort zu verwenden.

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