Neuregelung zur Altersteilzeit

Im Rahmen von Hartz III plant die Bundesregierung gravierende Änderungen im Bereich der Altersteilzeit

Der Entwurf befindet sich zur Zeit im Vermittlungsverfahren. Dieses wird gegen Ende November beendet sein, so dass Anfang Dezember mit einer erneuten Beratung im Bundestag zu rechnen ist. Wichtig ist hierbei, darauf hinzuweisen, dass die Umgestaltung des Altersteilzeitgesetzes nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die Bundesregierung kann demzufolge Änderungen nach ihren eigenen Wünschen mit eigener Mehrheit beschließen.

Konkret zum Inhalt des Entwurfes:

1.Im Hinblick auf die Erstattung ergibt sich, dass nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 der Neufassung nur ein Betrag in Höhe von 20 % des auf das Regelarbeitsentgelt entfallenden Betrages von der Bundesagentur erstattungsfähig ist.

2.Darüber hinausgehend wurde eine spezielle Insolvenzsicherungspflicht für Blockmodelle eingeführt, § 8 a ATG. Hierdurch kommt es zu einem Nebeneinander verschiedener Insolvenzsicherungsvorschriften für Altersteilzeit- und sonstige Langzeitkonten. Dadurch bedingt ist es notwendig, zwei verschiedene Konten zu führen. Dies bedeutet im Ergebnis ein Mehr an Bürokratie.

3.Nach den speziellen Insolvenzsicherungsvorschriften haben die Arbeitnehmer persönlich einen Unterrichtungsanspruch über die getätigte Insolvenzsicherung. Spezielle Sicherungsmodelle, wie etwa Patronatserklärungen, konzerninterne Rückstellungen, etc. sind als geeignetes Sicherungsinstrument nicht ausreichend.

4.Eine Anrechnung der Aufstockungsbeträge auf die zu leistende Sicherheit ist nicht möglich. Dies führt zu einer Übersicherung der Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell, da auch diese einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben und damit ausreichend geschützt sind.

5.Des Weiteren enthält die Neuregelung keine Öffnung für die tariflichen Regelungen bezüglich des Insolvenzschutzes. Dies bedeutet, dass die derzeit im Großhandel bestehenden Tarifverträge für Neufälle im Hinblick auf die Insolvenzsicherung unwirksam wären.

6.Für die Aufstockung ist ein neugeschaffenes Regelarbeitsentgelt maßgeblich. Dies ist das auf einen Monat vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende Entgelt. Einmalzahlungen werden nicht mehr berücksichtigt. Die bislang erforderliche Vergleichsberechnung, nach der die 20 % Aufstockung mindestens 70 % des bisherigen Nettobetrages erreichen musste, entfällt.

7.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Neuregelung die Höhe der Erstattungsleistung zu Beginn der Förderung für den gesamten Förderungszeitraum festgeschrieben wird. Dies führt im Ergebnis zu einer Kürzung der Erstattungsleistung, da etwaige Tariferhöhungen nicht berücksichtigt werden können.

8.Maßgeblicher Zeitpunkt zur Anwendung dieser Neuregelung ist der Durchführungsbeginn. Dieser muss zur Vermeidung der nachteiligen Auswirkungen des Reformvorhabens vor dem 01.07.2004 liegen. Da sich das Verfahren noch im Vermittlungsstadium befindet und mit einer endgültigen Verabschiedung nicht vor Dezember zu rechnen ist, sollte versucht werden, den Durchführungsbeginn noch in den Dezember zu verlegen.

Seite drucken

Zurück zur Übersicht
Weitere Artikel