Private Nutzung des Firmenwagens durch angestellte Ehegatten als Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV / geänderte Prüfpraxis der BfA

Prüfpraxis der BfA hat sich geändert

In den Fällen der privaten Nutzung des Pkw ist bisher zu unterscheiden, ob die Überlassung des Firmenwagens aus der Eigenschaft als Angestellte/r oder als Ehepartner herrührt. Andernfalls würde jede Nutzung des „Familienwagens“ durch den mitarbeitenden Ehegatten dessen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhöhen, während die private Nutzung eines Firmenwagens durch den nicht mitarbeitenden Ehegatten keinerlei steuer- oder beitragsrechtliche Konsequenzen hat.

In den Gremien des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger ist nunmehr folgende Verfahrensweise festgelegt worden, die noch einer Erörterung mit den Spitzenorganisationen der Krankenkassen und der Bundesanstalt für Arbeit bedarf, jedoch bereits im Prüfdienst der BfA umgesetzt wird:

1. Wird die Pkw-Nutzung steuerlich beim Ehegatten-Arbeitgeber bzw. Gesellschafter als

- Privatentnahme,

- verdeckte Gewinnausschüttung oder

- Gehalt

berücksichtigt, ist die Pkw-Nutzung unabhängig von der Gesellschaftsform und der Art der ausgeübten Beschäftigung des Ehegatten-Arbeitnehmers Ausfluss der ehelichen Gemeinschaft und damit Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV.

2. Erfolgt eine steuerliche Berücksichtigung beim Ehegatten-Arbeitgeber bzw. Gesellschafter nicht und benötigt der Ehegatten-Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Beschäftigung typischerweise ein Kfz und darf dieses auch privat genutzt werden, ist die Berechtigung zur privaten Nutzung grundsätzlich Ausfluss des Arbeitsverhältnisses und damit kein Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV. Dabei ist auf ein abstraktes Berufsbild abzustellen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der Ehegatten-Arbeitnehmer vor Eintritt in die Beschäftigung den Pkw bereits privat nutzte.

3. Den Ehegatten stehen gleich:

- Verwandte bis zum 2. Grad (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister),

- Verschwägerte bis zum 2. Grad (Schwiegerkinder, -eltern, -enkel, Geschwister von Ehegatten, Ehegatten von Geschwistern).

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