Private Nutzung von Firmen-Pkw durch Angestellte Ehegatten als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV / Geänderte Prüfpraxis der BfA

Überraschende Wende bei der Prüfpraxis der BfA

In der Vergangenheit kam es durch die Prüfpraxis der BfA zu starken Irritationen. Nach ständiger Praxis der BfA wurde die private Nutzung des Geschäfts-Pkw durch den mitarbeitenden Ehepartner immer als geldwerter Vorteil angesehen, mit der Folge, dass dem Gehalt des mitarbeitenden Ehepartners 1 Prozent des Listenneupreises des genutzten Pkw zuzurechnen war. Besonders gravierend war diese Prüfpraxis für diejenigen mitarbeitenden Ehepartner, die geringfügig beschäftigt waren. Durch die Zurechnung kam es mitunter zu dem Szenario, dass aus den geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ein voll sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wurde.

In den Gremien des Verbandes deutscher Rentenversicherungsträger ist nunmehr festgelegt worden, dass die Prüfpraxis wie folgt geändert wird:

1.Wird diePkw-NutzungsteuerlichbeimEhegattenarbeitgeberbzw. -gesellschafter als Privatentnahme, verdeckte Gewinnausschüttung oder Gehalt berücksichtigt, ist die Pkw-Nutzung unabhängig von der Gesellschaftsformund der Art der ausgeübten Beschäftigung des Ehegattenarbeitnehmers Ausfluss der ehelichen Gemeinschaft und damit kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV.

2.Erfolgt eine steuerliche Berücksichtigung beim Ehegattenarbeitgeber bzw. -gesellschafter nicht, benötigt der Ehegattenarbeitnehmer zur Ausübung seiner Beschäftigung typischerweise ein Kraftfahrzeug und darf dieses auch privat genutzt werden, ist die Berechtigung zur privaten Nutzung grundsätzlich Ausfluss des Arbeitsverhältnisses und damit Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Es ist damit auf ein abstraktes Berufsbild abzustellen. Von diesem Grundsatz kann dann abgewichen werden, wenn der Ehegattenarbeitnehmer vor Eintritt in die Beschäftigung den Pkw bereits privat nutzte.

3.Den Ehegatten stehen folgende Personen gleich: Verwandte bis zum zweiten Grade (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister), Verschwägerte bis zum zweiten Grade (Schwiegertöchter, -söhne und -enkel, Stiefkinder und -enkel, Ehegatten von Geschwistern und Geschwister von Ehegatten), Pflegekinder des Versicherten oder seines Ehegatten. Eine häusliche Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber ist nicht erforderlich.

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