Produkthaftung leicht gemacht

Häufige Haftungsfallen vermeiden.

Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Schäden, die aus der Benutzung seiner Produkte resultieren. Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der Produkthaftung sind im Produkthaftungsgesetz geregelt. Die Regeln des Produkthaftungsgesetzes treten neben die Gewährleistungsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Normen des Produkthaftungsgesetzes stellen zwingendes Gesetzesrecht dar, welches grundsätzlich nicht abbedungen oder ausgeschlossen werden kann. Bei der Haftung handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Dies bedeutet, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Unter Umständen kann eine Haftung sogar bei nicht vermeidbaren Fehlern an Einzelstücken (sog. Ausreißer) eintreten.

1. Anspruchsvoraussetzungen

a) Fehlerhaftes Produkt

Produkt im Sinne des § 2 Produkthaftungsgesetz ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen Sache ist, sowie Elektrizität. Seit dem 1.Dezember 2000 fallen unter den Produktbegriff zudem landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Jagderzeugnisse.

Ein Fehler liegt dann vor, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers nicht erfüllt werden. Fehlerhaft ist ein Produkt gem. § 3 Produkthaftungsgesetz dann, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.

2. Haftung

Die Haftung tritt ein,

a) Personenschaden

Eine Ersatzpflicht tritt im Falle der Tötung, der Körper- oder Gesundheitsverletzung einer Person durch das fehlerhafte Produkt ein.

b) Sachschäden

Die Ersatzpflicht nach Produkthaftungsgesetz tritt ferner dann ein, wenn durch den Fehler des Produktes eine andere Sache beschädigt wurde. Im Falle einer Sachbeschädigung muss die Sache zugleich für den privaten Gebrauch gemacht und auch bestimmungsgemäß eingesetzt worden sein. Der Schaden muss auf den Produktfehler zurückzuführen sein.

3. Anspruchsberechtigter

Anspruchsberechtigt ist sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar Geschädigte.

4. Anspruchsverpflichteter

Nach § 1 Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller für die Fehler seines Produktes. Dieser Begriff ist jedoch weit auszulegen. Nach § 4 Produkthaftungsgesetz haften:

- der tatsächliche Hersteller des Endprodukts;

- der Zulieferer eines Teilproduktes, sofern dieses tatsächlich fehlerhaft war;

- der Importeur eines Produktes von außerhalb der EU;

- der Händler, soweit er auf dem Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt;

- der Lieferant, wenn der Hersteller des Produktes nicht festgestellt werden kann.

Dies gilt nicht, wenn der Lieferant innerhalb eines Monats den Namen seines Vorlieferanten oder Herstellers mitteilt.

5. Gemeinsame Haftung

Alle soeben aufgeführten Personen haften dem Geschädigten gegenüber solidarisch. Dies bedeutet, dass sich der Geschädigte den aus seiner Sicht Finanzkräftigsten heraussuchen und von diesem den gesamten Schaden ersetzt verlangen kann. Wurde der Schaden von einem Unternehmer vollständig ausgeglichen, so steht ihm im Innenverhältnis den anderen Unternehmen gegenüber ein Ausgleichsanspruch zu, § 5 Produkthaftungsgesetz. Sofern einer der Ersatzpflichtigen etwa auf Grund Insolvenz ausfällt, ist die Ersatzpflicht von den übrigen allein zu tragen, § 5 Produkthaftungsgesetz in Verbindung mit § 426 Absatz 1 Satz 2 BGB. Es ist umstritten, ob formularmäßige Klauseln im Vorfeld der Haftungsentstehung im Innenverhältnis unter den Gesamtschuldnern Wirkung entfalten können. Der BGH erkennt solchen Klauseln bislang keine Wirkung zu. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich im Bereich der Rechtsprechung diesbezüglich eine Wandlung vollzieht. Vor diesem Hintergrund ist es Händlern anzuraten, gegenüber den Produzenten bzw. Lieferanten Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, die folgenden Inhalt haben:

„Der Lieferant wird den Käufer von allen Schadenersatzansprüchen Dritter freihalten, die auf Produktschäden beruhen, die ihre Ursache nicht im Herrschafts- und Organisationsbereich des Käufers haben. Der Lieferant wird dem Käufer weiter die Kosten für aus diesem Grund vom Käufer eingeleitete Rückrufaktionen erstatten. Eine Ausgleichspflicht des Käufers im Innenverhältnis ersteht nicht.“

Es ist darauf hinzuweisen, dass solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbstverständlich nur in der jeweiligen Vertragsbeziehung gelten können. Sofern zuvor vertragliche Beziehungen nicht bestanden, ist anzuraten, einen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis mit den übrigen Beteiligten per Einzelvertrag zu vereinbaren.

6. Umfang der Ansprüche aus Produkthaftung

a) Personenschäden

Sie sind vom Hersteller bis zu einer Höhe von 85 Mio. Euro zu ersetzen.

b) Sachschäden

Sie müssen nur ersetzt werden, soweit andere Sachen als das Produkt selbst beschädigt wurden. Die Haftung wird weiter auf Sachen beschränkt, die für den Privatgebrauch bestimmt sind und auch hauptsächlich für private Zwecke genutzt wurden. Der Geschädigte muss sich zudem mit 500 Euro selbst an der Beseitigung des Sachschadens beteiligen. Bei der Haftung für Sachschäden gibt es indes keine Obergrenze.

7. Umfang der Ansprüche aus Produkthaftung

Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast.

Ansprechpartner:

RA Rouben Halajian

ZGV-Büro Berlin

Am Weidendamm 1 A

10117 Berlin

Tel.: 030/ 59 00 99 662

Fax: 030/ 59 00 99 617

E-Mail: r.halajian@zgv-online.de

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