Referentenentwurf eines RV-Nachhaltigkeitsgesetzes – Weitere Änderungen im Altersteilzeitgesetz

Bundesministerium für Gesundheit und Soziales hat Gesetzentwurf zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz vorgelegt)

Zur Begrenzung der Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales (BMGS) den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vorgelegt. Hauptinhalte des Gesetzentwurfs sind:

1.Einführung eines „Nachhaltigkeitsfaktors“ in die Rentenanpassungsformel zur Berücksichtigung des künftig steigenden Rentner-Beitragszahler-Quotienten.

2.Streichung versicherungsfremder Leistungen, wie z. B. Renten erhöhende Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten aus dem Aufgabenkatalog der gesetzlichen Rentenversicherung.

3.Umwandlung der gesetzlichen Schwankungsreserve in eine Nachhaltigkeitsreserve zum Abfangen konjunktureller Einnahmeschwankungen.

4.Anhebung der Altersgrenzen für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit von 2006 an bis 2008 in Monatsschritten von 60 auf 63 Jahre.

Die Anhebung des Renteneintrittsalters nach Altersteilzeit soll wie folgt erfolgen:

Es sind alle Beschäftigten betroffen, die 1946 oder später geboren sind. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die schon verbindliche Altersteilzeitvereinbarungen getroffen haben, gilt Vertrauensschutz. Allerdings soll dieser Schutz nach dem Referentenentwurf nicht für Personen gelten, die nach dem 3.12.1948 (Tag des Kabinettsbeschlusses) geboren sind. Allerdings können sich in diesem Fall beide Vertragsparteien wegen der „schwerwiegenden Änderungen des Altersteilzeitgesetzes“ auf das Instrument des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen und die Vereinbarungen den geänderten Umständen anpassen bzw. revidieren. Für das Alter ist der 3. Dezember 2003 als Stichtag geplant, weil an diesem Tag das Bundeskabinett den Entwurf beschließen soll.

In ihrer Stellungnahme hat die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) nachdrücklich die Maßnahmen 1 und 2 sowie grundsätzlich die Maßnahme 3 begrüßt. Die Maßnahme 4 hat sie hingegen ausdrücklich abgelehnt, weil sie erhebliche Auswirkungen auf bestehende Altersteilzeitverträge hat. Insbesondere nehmen sie unzureichend Rücksicht auf berechtigte betriebliche Anpassungserfordernisse und greifen teilweise auch erheblich in bereits getroffene vertragliche Dispositionen ein.

Ob es gelingt, noch wesentliche Änderungen während des Gesetzgebungsverfahrens herbeizuführen, ist fraglich. Derzeit zeichnet sich lediglich die Bereitschaft seitens des BMGS ab, zumindest leichten Modifikationen bei der Neuregelung dieser Altersgrenze (Erweiterung des Vertrauensschutzes) zuzustimmen, die den berechtigten Anliegen der Unternehmen entgegenkommen würden.

Als Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren wird vorgesehen:

1. 3. Dezember 2003: Kabinettsbeschluss,

2.Anschließend Paralleleinbringung des Gesetzentwurfs durch Bundesregierung sowie Koalitionsfraktionen in den Deutschen Bundestag und nachfolgend Beginn der Ausschussberatungen.

3.Mitte/Ende Januar 2004: Anhörung im zuständigen Bundestagsausschuss.

4.Ende Februar 2004: 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag,

5.anschließend eventuell Anrufung des Vermittlungsausschusses (obwohl Gesetzentwurf in der gegenwärtigen Fassung zustimmungsfrei ist).

Dem Rundschreiben ist eine Übersicht der BDA über die geplanten Änderungen des Altersteilzeitgesetzes, die zum einen im Gesetzentwurf zu Hartz III und zum anderen im Referentenentwurf RV-Nachhaltigkeitsgesetz enthalten sind, beigefügt.

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