Regelungen zur Teilzeitarbeit bleiben weiter umstritten

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Nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Bereits in der Vergangenheit hat sich die Rechtsprechung sehr restriktiv gegenüber betrieblichen Belangen von Arbeitgebern gezeigt. Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.September 2003 (Aktenzeichen 9 AZR 665/02) wird diese Tendenz fortgesetzt. Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall zu befinden, in welchem die Verkäuferin eines Teppichhauses ihre Arbeitszeit von regulär 37,5 Stunden/Woche auf 25 Stunden/Woche reduzieren wollte. Die Beklagte Arbeitgeberin hatte vorgebracht, dass es Teil ihres Servicekonzeptes sei, den Kunden einen Verkäufer als festen Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen. Dem hielt das Bundesarbeitsgericht entgegen, dass die Öffnungszeiten des Kaufhauses mindestens 60 Stunden in der Woche betragen. Die Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 37,5 auf 25 Stunden erhöhe zwar die Wahrscheinlichkeit, dass Kunden die klagende Arbeitnehmerin für Rückfragen nicht antreffen würden. Angesichts der 60-stündigen Ladenöffnungszeit werde dadurch das betriebliche Organisationskonzept jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine wesentliche Beeinträchtigung sei jedoch erforderlich, damit die betrieblichen Belange den Interessen der Arbeitnehmer vorgezogen werden könnten.

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