Rentenversicherungsrechtliche Beurteilung der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften / "Missbrauchs-AG"

Nach dem "Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches SGB und anderer Gesetze" sind seit dem 1. Januar 2004 Vorstände einer AG in Beschäftigungen außerhalb von Konzernunternehmen rentenversicherungspflichtig.

Nach dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches SGB und anderer Gesetze“ sind seit dem 1. Januar 2004 Vorstände einer AG in Beschäftigungen außerhalb von Konzernunternehmen rentenversicherungspflichtig (§ 1 Satz 4 SGB VI). Für diejenigen Vorstände, die am 6. November 2003 in weiteren Beschäftigungen rentenversicherungsfrei waren, gilt gem. § 229 Abs. 1 a SGB VI Vertrauensschutz.

Wie wir berichtet haben, hat sich das Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 30./31.Oktober 2003 mit dieser Problematik befasst. Unter Ziffer 1 wurde die Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zur Gründung einer "Missbrauchs-AG" dargestellt: Die Aussage, dass Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft in allen sonstigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten nicht der Versicherungspflicht unterliegen, triff nicht zu, wenn die AG ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, ihrer Vorstandsebene den Weg aus der Rentenversicherung zu ermöglichen. Indizien für die Annahme, dass eine solche "Missbrauchs-AG" gegründet wurde, sind nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger:

- Die Ausübung der Beschäftigung in einem Unternehmen, das nicht Konzernunternehmen (i.S.d. § 18 AktG) der AG ist,

- die Überbesetzung der Vorstandsebene,

- ein geringes Grundkapital der AG und

- die fehlende oder geringe Zahlung von Bezügen für die Vorstandstätigkeit.

-Es gilt kein Vertrauensschutz für die Fälle, die sich bereits vor dem Stichtag 6. November 2003 als "Missbrauch" darstellten.

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat auf eine Anfrage der BDA nunmehr mitgeteilt, dass es die Auslegung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger teilt.

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