Sozialauswahl für alle

Ein Unternehmen muss bei betriebsbedingten Kündigungen nach der Sozialauswahl die Mitarbeiter aller Filialen miteinander vergleichen, so das LGA Rheinland-Pfalz, Mainz

Ein Unternehmen muss bei betriebsbedingten Kündigungen nach der Sozialauswahl die Mitarbeiter aller Filialen miteinander vergleichen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz. Dies gilt auch, wenn eine einzige Filiale geschlossen wird. Bevor ein Mitarbeiter aus dieser Zweigstelle entlassen werden dürfe, müsse der Arbeitgeber prüfen, ob einem vergleichbaren Arbeitnehmer aus einer anderen Filiale die Kündigung eher zumutbar sei (Az.: 9 Sa 994/04). Im Streitfall hatte der Arbeitgeber darauf verzichtet, soziale Gesichtspunkte bei der Kündigung zu berücksichtigen. Er begründete dies damit, dass es nur einen Geschäftsleiter pro Filiale gebe, so dass ein Vergleich ausscheide.

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