Steuerfreie Zuwendung von Benzingutscheinen

Benzingutscheine können Arbeitnehmern nur dann steuer- und beitragsfrei zugewendet werden, wenn die hierfür maßgebenden steuerrechtlichen Formalien eingehalten werden.

Benzingutscheine können Arbeitnehmern nur dann steuer- und beitragsfrei zugewendet werden, wenn die hierfür maßgebenden steuerrechtlichen Formalien eingehalten werden. Die hier zu beachtenden Voraussetzungen hat die Oberfinanzdirektion Hannover in einem abgestimmten Ländererlass nebst Beispielen, in denen die Steuerfreiheit versagt wird, umrissen.

In einem für unsere Mitlgieder verfügbaren Merkblatt (download hier) werden folgende Möglichkeiten der steuerfreien Zuwendung von Benzingutscheinen erläutert:

  • Benzingutschein auf eigenem Briefpapier des Arbeitgebers mit genauer Bezeichnung von Art und Menge des Kraftstoffs
  • Tankgutschein mit konkret bezeichneter Ware und Menge ohne anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag
  • Auf den Arbeitgeber lautende Tankkarte über eine bestimmte Menge Kraftstoff
  • Blanko-Tankgutschein
  • Gutschein überxx Liter Superbenzin

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