Strengere Vorgaben und Bußgelder bei Telefonwerbung

Regierung beschließt Gesetzentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung und Kostenfallen im Internet

Unerwünschte Telefonwerbung hat sich zu einem gewichtigen Problem entwickelt. Nach aktuellen Umfrageergebnissen fühlen sich 86% der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64% der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen.

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist bereits heute nicht ohne weiteres zulässig. Es gilt die sogenannte „opt-in“-Regelung: Telefonwerbung ist danach nur erlaubt, wenn der Angerufene zuvor eingewilligt hat, ansonsten liegt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Wer diesem Gebot zuwider handelt, kann z.B. von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung, Schadensersatz und Gewinnabschöpfung in Anspruch genommen werden. Unseriöse Unternehmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucher immer wieder über diese Regelung hinweg. Die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen vor:

  • Verstöße gegen das bestehende Verbot unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können mit einer Geldbuße von bis zu € 50.000,- geahndet werden.
  • Es erfolgt eine Klarstellung durch das Gesetz, dass ein Werbeanruf nur noch zulässig ist, soweit vorab ein Einverständnis des Verbrauchers erklärt wurde.
  • Ein Unterdrücken der Rufnummer durch den werbenden Anrufer ist nicht mehr zulässig und Bußgeld bewehrt.
  • Die Möglichkeiten der Verbraucher, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben, werden verbessert. Dies betrifft z.B. Verträge über Zeitschriften und Illustrierte.
  • Der Verbraucher soll künftig Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, widerrufen können, solange eine Belehrung über sein Widerrufsrecht nicht in Textform (§ 126 b BGB) erfolgt ist. Eine Bezahlung der bis zum Widerruf erfolgten Leistungen soll nur dann zu erfolgen haben, wenn der Verbraucher über seine Pflicht zur Zahlung informiert und vereinbart wurde, dass die Leistung bereits vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.
  • Zudem hat die Bundesregierung beschlossen, dass die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die entsprechende Vollmacht der Schriftform bedarf. Hierdurch sollen vom Verbraucher nicht gewünschte Änderungen des Anbieters gerade im Bereich der Telefondienstleistungen verhindert werden.
Mit der Stellungnahme des Bundesrates ist Mitte September zu rechnen. Danach wird der Gesetzentwurf vom Bundestag beraten. Anfang 2009 könnte das Gesetz sodann in Kraft treten.

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