Teilzeitanspruch erneut ausgeweitet

In seiner Entscheidung vom 16. März 2004hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Freiheit des Arbeitgebers, die Arbeitszeit in seinem Betrieb zu organisieren, erneut empfindlich reduziert.

In seiner Entscheidung vom 16. März 2004 – 9 AZR 323/03 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Freiheit des Arbeitgebers, die Arbeitszeit in seinem Betrieb zu organisieren, erneut empfindlich reduziert. Nicht einmal durch eine Betriebsvereinbarung kann er sich gegen individuelle Wünsche seiner Mitarbeiter, im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung später mit der Arbeit zu beginnen, zur Wehr setzen. Nach Meinung des BAG kann der Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen nur dann dem Wunsch nach einem bestimmten Arbeitsbeginn entgegenhalten, wenn dieser Wunsch etwa für die anderen Beschäftigen Mehrarbeit bedeuten würde oder sonst deren kollektive Interessen berührt. In dem zugrundeliegenden Fall war die Beklagte ein Groß- und Außenhandelsunternehmen.

Die Einzelheiten entnehmen Sie bitteder Presseerklärung des BAG

Gegenüber dem Handelsblatt vom 17.03.2004 übte Prof. Dr. Volker Rieble, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Mannheim scharfe Kritik: Die Entscheidung sei ein weiterer „Sargnagel in die Betriebsgestaltungsautonomie des Arbeitgebers“. „Jetzt muss man den Betrieb maßgeschneidert nach den Bedürfnissen des Arbeitnehmers führen,“ so Rieble gegenüber dem Handelsblatt. Den individuellen Bedürfnissen einzelner Arbeitnehmer den Vorrang gegenüber Betriebsvereinbarungen sei systemwidrig und ein Angriff auf die betriebliche Mitbestimmung.

Presseerklärung BAG

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