Übergabe einer Kündigung in Kopie

Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 04.12.2003 entschieden, dass die Aushändigung einer Kündigung in Kopie an den Arbeitnehmer dann unschädlich ist, wenn der Arbeitnehmer an Ort und Stelle die Möglichkeit hat, die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original zu überprüfen.

Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 04.12.2003, Aktenzeichen 4 SA 900/03, entschieden, dass die Aushändigung einer Kündigung in Kopie an den Arbeitnehmer dann unschädlich ist, wenn der Arbeitnehmer an Ort und Stelle die Möglichkeit hat, die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original zu überprüfen. Im konkreten Fall wurde dem klagenden Arbeitnehmer wegen Betriebsstilllegung gekündigt. Er bestätigte bei der Übergabe den Empfang der Kündigung auf dem Originalkündigungsschreiben. Im Anschluss wurde ihm lediglich die Kopie des Kündigungsschreibens ausgehändigt. Der Kläger bestritt nunmehr den ordnungsgemäßen Zugang der Kündigung. Das LAG Hamm hat hierzu ausgeführt, dass eine wirksame Kündigungserklärung grundsätzlich nicht nur in der vorgeschriebenen Form erstellt, sondern im allgemeinen auch in dieser Form zugegangen sein müsse. Es reiche deshalb nicht aus, dass das Schriftstück dem Adressaten nur zum Durchlesen überlassen werde. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks genüge nicht. Vielmehr müsse der Adressat die alleinige Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt haben.

Für die gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB sei allerdings anerkannt, dass diese unter besonderen Umständen auch durch Aushändigung einer unbeglaubigten Fotokopie der ordnungsgemäß unterzeichneten Originalurkunde gewahrt werden kann, wenn dem Empfänger in Anwesenheit des Erklärenden eine Fotokopie der Erklärung übergeben werde und eine sofortige Einsicht in das unterschriebene Original möglich sei. Diese Grundsätze lassen sich auf den Fall der vorliegenden gesetzlichen Schriftform übertragen, wenn dem Arbeitnehmer versehentlich das Original des Kündigungsschreibens zur Empfangsbestätigung vorgelegt und ihm nach Unterzeichnung eine Fotokopie zum Verbleib ausgehändigt werde. Der Arbeitnehmer könne sich in einem solchen Fall sofort an Ort und Stelle davon überzeugen, dass die Fotokopie mit dem Original übereinstimme. Die Übergabe der Fotokopie stehe bei einer solchen Fallgestaltung dem Original gleich. Eine Beeinträchtigung des Schutzbedürfnisses des Erklärungsempfängers sei nicht gegeben.

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