Unternehmensverkauf: Garantien sind beschränkbar

Die im Bereich des Unternehmenskaufs gängige Praxis, statt des gesetzlichen Gewährleistungssystems Garantien zu vereinbaren und diese dann summenmäßig, zeitlich oder hinsichtlich der Rechtsfolgen zu beschränken, ist zulässig.

Die im Bereich des Unternehmenskaufs gängige Praxis, statt des gesetzlichen Gewährleistungssystems Garantien zu vereinbaren und diese dann summenmäßig, zeitlich oder hinsichtlich der Rechtsfolgen zu beschränken, ist zulässig. Unzulässig ist lediglich, eine übernommene Garantie in überraschender oder in transparenterweise wieder auszuschließen oder einzuschränken.

Dies ist das Ergebnis einer Klarstellung des Gesetzgebers, der eine sprachliche Änderung des betreffenden § 444 BGB, in dem die Garantie geregelt ist, vorgenommen hat. Nach der alten Formulierung hieß es: „Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er .... eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.“ Nach der Neuformulierung heißt es nun: „... soweit er .... eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.“ Enthalten ist die Änderung im „Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen, BGBl 2004, Seite 3103. Das Gesetz ist mit Wirkung vom 08.12.2004 in Kraft getreten. Anlass für die gesetzgeberische Klarstellung waren einige Stimmen aus der Praxis, die vertraten, dass der durch die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 geänderte § 444 BGB Beschränkungen der Haftung für Mängel nicht mehr zulasse, sobald der Verkäufer eine Garantie für bestimmte Umstände abgebe. Durch die jetzige Gesetzesänderung soll diese Rechtsunsicherheit bei der Auslegung der Vorschrift beseitigt werden.

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