Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Befristungsschutz

Einschränkungen der Befristungsmöglichkeiten durch das BAG

Der Befristungsschutz nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gilt auch für nur kurzzeitige Arbeitsverhältnisse bis zu sechs Monaten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 6. November 2003, Aktenzeichen 2 AZR 690/02) entschieden. Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 ist zum 1. Januar 2001 des in Kraft getretenen tatsächlichen Befristungsgesetzes ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dann gilt nach § 16 Absatz 1 TzBfG der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Regelung des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG auf jegliche Befristungen Anwendung findet. Der Gesetzgeber habe jede Befristung einer Kontrolle unterwerfen wollen. Das Gesetz enthalte insofern keine einschränkenden Regelungen. Bedeutsam ist diese Klarstellung deshalb, weil nunmehr feststeht, dass die Befristungskontrolle auch solche befristeten Arbeitsverträge umfasst, die bisher wegen der fehlenden Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes kontrollfrei waren. Dem Rechtsstreit lag eine befristete Anstellung des Klägers ohne Sachgrund als Ferienarbeiter in der Zeit vom 20.06. bis 15.09.2001 zu Grunde. Der Kläger war jedoch schon zuvor in der Zeit vom 14.04. bis 31.07.2000 bei der Beklagten befristet beschäftigt. Nachdem er die Unwirksamkeit der zweiten Befristung gerichtlich geltende gemacht hatte, hat ihm die Beklagte mit Schreiben vom 12.10.2001 vorsorglich gekündigt. Nach den oben dargestellten Überlegungen hielt das BAG die zweite Befristung für unwirksam. Die Kündigung hingegen hat das BAG akzeptiert. Hierzu hat das BAG ausgeführt, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, da das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers zum Kündigungszeitpunkt noch keine sechs Monate bestanden hatte. Die Regelung des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG sperre eine nachfolgende Kündigung nicht. Sie wolle nur eine Gleichstellung der zu Unrecht befristet beschäftigten Arbeitnehmern erreichen. Da aber auch unbefristet Beschäftigte erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit Kündigungsschutz genießen, sah eine Ungleichbehandlung nicht erkennbar.

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