Vom Arbeitgeber gezahlte Geldauflage als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10.12.2004 kann die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber einen steuerpflichtigen Arbeitslohn für den Arbeitnehmer bedeuten.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10.12.2004 (Aktenzeichen 14 K 459/02) kann die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber einen steuerpflichtigen Arbeitslohn für den Arbeitnehmer bedeuten. Im Vorliegenden Verfahren war gegen einen Arbeitnehmer ein Strafverfahren wegen unzulässiger Preisabsprachen gegen eine Geldauflage in Höhe von knapp 1,3 Mio. DM eingestellt worden. Der Arbeitgeber bezahlte diese Geldauflage. Das Finanzgericht machte deutlich, dass die Übernahme der Geldauflage durch den Arbeitgeber zu steuerpflichtigem Lohn beim Arbeitnehmer führe. Es führte hierzu aus, dass Lohn nur dann nicht vorliege, wenn die Leistung im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erbracht werde. Sind die Interessen bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwa gleichwertig, könne nicht von einem ganz überwiegend Interesse des Arbeitgebers ausgegangen werden, so dass Lohn anzunehmen sei. Im vorliegenden Fall hatte das Finanzgericht angenommen, dass der Arbeitgeber das eigenbetriebliche Interesse, das die Straftat des Arbeitnehmers nicht allgemein bekannt werde, verfolge, während das Interesse des Arbeitnehmers darin lag, dass gegen ihn gerichtete Strafverfahren günstig und lautlos zu beenden. Beide Interessen seien in etwa gleichwertig. Die Publizitätsvermeidung beim Arbeitgeber überwiege nicht wesentlich die vermiedene Bestrafung beim Arbeitnehmer. Zudem könne die Geldauflage nicht als gegen den Arbeitgeber auferlegt behandelt werden. Die Höhe der Geldauflage wurde vorliegend nach dem bewirkten Schaden, nicht nach den persönlichen Einkommensverhältnissen des Arbeitnehmers bemessen. Die Übernahme durch den Arbeitgeber stelle daher aus Sicht des Arbeitnehmers eine erhebliche Bereicherung dar. Die Gesamtwürdigung ergäbe ein nicht zu vernachlässigendes Interesse des Arbeitnehmers an der Beendigung des Strafverfahrens. Gegen dieses Urteil ist eine Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 10/05 anhängig.

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