Vorgezogene Beitragsfälligkeit ab 1. Januar 2006

Die BDA hat sich in einer Besprechung im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) für eine möglichst unbürokratische Umsetzung der vorgezogenen Beitragsfälligkeit eingesetzt und sich nochmals an die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger gewandt.

Die BDA hat sich in einer Besprechung im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) für eine möglichst unbürokratische Umsetzung der vorgezogenen Beitragsfälligkeit eingesetzt und sich nochmals an die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger gewandt. Das BMGS hat die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger daraufhin Forderungen der BDA entsprechend zur Korrektur bzw. Ergänzung der folgenden Punkte der Verlautbarung vom 12. August 2005 aufgefordert:

1. Der Weg zur Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld ist offen. Die Ermittlung muss jedoch anhand objektiver und nachvollziehbarer Kriterien erfolgen.

2. Der Arbeitgeber muss lediglich einmalig dokumentieren, auf welche Weise er die voraussichtliche Beitragsschuld ermittelt. Eine monatliche Dokumentation der zugrunde liegenden Parameter ist nicht erforderlich.

3. Säumniszuschläge gemäß § 24 SGB IV fallen nur an, wenn der Arbeitgeber sich nicht an den selbstgewählten und dokumentierten Weg der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld hält. Eine bloße Differenz zwischen Beitragsschätzung und tatsächlicher Beitragsschuld begründet noch keinen Säumniszuschlag.

Wir gehen davon aus, dass die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger die oben genannten Punkte in ihrer nächsten Besprechung am 15. November 2005 berücksichtigen werden. Sobald endgültig feststeht, wie die Neuregelung in der Praxis umzusetzen ist, werden wir ausführlich darüber informieren.

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