ZGV regt Überarbeitung der Leitlinien zur europäischen Wettbewerbspolitik an

Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung 1/2003 der EU-Kommission zur Neuordnung des europäischen Kartellverfahrensrechts wird diese Regelung überprüft, wozu die beteiligten Kreise um ihre Erfahrungen gebeten werden.

Durch die Verordnung 1/2003, die im Mai 2004 in Kraft trat, wurde das europäische Verwaltungsrecht grundlegend reformiert. Die wesentlichen Eckpunkte waren

- Verzicht auf das Monopol der Kommission, freistellungsfähige Kartelle im Verwaltungsverfahren zu legalisieren,

- Vorrang des europäischen Kartellrechts vor nationalen Rechten, soweit der Binnenmarkt betroffen ist,

- Entscheidung über europäisches Kartellrecht durch die nationalen Kartellbehörden,

- Etablierung eines europäischen Netzwerks für die Kartellbehörden, um Rechtszersplitterung zu verhindern.

Aus Sicht des ZGV war der Wechsel vom Entscheidungsmonopol der Kommission zu einer Legalausnahme von einer grundsätzlichen Liberalisierung des Wettbewerbsrechts gekennzeichnet. Die Verbundgruppen sind indirekt Nutznießer dieser Entwicklung. Es bleibt jedoch eine Rechtsunsicherheit, da die Frage in eigener Überlegung oder durch hinzugezogene externe Berater zu klären ist, inwieweit bestimmte Vereinbarungen der Verbundgruppen mit ihren Anschlusshäusern oder zugunsten der Anschlusshäuser mit Industrie und Dienstleister, wenn sie kartellverdächtig sind, gem. Artikel 81 Abs. 3 EGV legalisierungsfähig sind. Ein wenig Aufklärung kann man von den Leitlinien zu horizontalen und vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen, die die Kommission veröffentlicht hat, erreichen. Diese Leitlinien sind jedoch auch „in die Jahre gekommen“. Im Übrigen spiegeln sie sehr stark ein industriegeprägtes Denken der Kommission wider. Um zahlreiche, in der Zwischenzeit aufgetretene Zweifelsfragen im Sinne einer größeren Rechtssicherheit für die Kooperationen des Mittelstandes zu klären, regt der ZGV daher an, diese Leitlinien zu überprüfen und ggf. — nahezu 10 Jahre nach deren Veröffentlichung — in überarbeiteter Form zu verkünden. Insbesondere aber von der mit einer derartigen Überprüfung verbundenen Diskussionsmöglichkeit mit der Kommission sieht der ZGV Ansatzpunkte, noch offene Fragen, aber auch Forderungen an die Wettbewerbskommission zu klären bzw. zu lösen.

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